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Maria Flachsbarth
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Frage von Hartmut Frank M. •

Frage an Maria Flachsbarth von Hartmut Frank M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Flacksbarth,

mich würde interessieren, warum Sie für die Beschneidung von Jungen gestimmt haben?
Warum ist Ihre Fraktion vor der Religionslobby eingebrochen? Oder wollte Frau Merkel das Thema einfach vom Tisch haben?

Ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht höher zu werten?
Religionsfreiheit besteht m.E. nicht, wenn er Staat die christl. Kirchen mitfinanziert bzw. pensionierten Kirchenleuten ihre Pensionen bezahlt, Religionsfreiheit besteht m.E. nicht, wenn man ungefragt Kinder tauft und sie in den Schulen mit Religionsunterricht zwangsunterrichtet.
Können Sie verstehen, dass ich unter Religionsfreiheit etwas anderes verstehe- nämlich wirkliche Unabhängigkeit? Wie ist eine solche gegeben, wenn man z.B. in kirchlichen Einrichtungen, die der Staat mitfinanziert, nur mit einer Mitgliedschaft in der Kirche einen Job bekommt und bei Scheidungen den Job ggf. verliert?
Ist eine Trennung von Staat und Kirche gegeben, wenn wir von Parteien regiert werden die das "C" in ihrem Namen haben? Man stelle sich mal vor, in den Bundestag würde eine Partei einziehen, die sich" Islamische Demokratische Union" nennt

Warum setzen Sie sich nicht für eine wirkliche Religionsfreiheit ein?

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Frank Mueller

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihren Katalog an Fragen, die Sie mir über abgeordnetenwatch.de im Nachklang zur Debatte über das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes haben zukommen lassen.
Auf Ihre Frage nach meinem Verständnis der Religionsfreiheit darf ich dara erinnern, dass das universale Recht der Religionsfreiheit, das in Art. 4 in unserer Verfassung verankert ist, nicht nur eine negative, sondern auch eine positive Dimension umfasst. Der einzelne ist gegen Zwang in Fragen der Religion geschützt, gleichzeitig aber darf er auch nicht daran gehindert werden, seinen Glauben – im Rahmen der für alle geltenden Gesetze – alleine oder mit Gleichgesinnten, auszuüben.
Warum ich mich nachdrücklich dafür ausgesprochen habe, dass die Beschneidung männlicher Kinder aus nicht-medizinischen Gründen, die fachgerecht durchgeführt wird, in Deutschland weiterhin erlaubt sein muss, hängt mit diesem Grundverständnis zusammen: Meine Argumentation habe ich in meiner Rede vor dem Plenum des Deutschen Bundestages am 22. November ausgeführt: Das Kindeswohl umfasst ganzheitlich alle Aspekte der kindlichen Entwicklung. Unsere Verfassung betont das Recht der Eltern, zu entscheiden, was das Kindeswohl umfasst. Dabei gehört es auch zum Recht der Eltern, ihren Kindern eine religiöse Sozialisation zukommen zu lassen. Ihre Sorge, dass Kinder religiös „zwangsunterrichtet“ oder getauft werden, kann ich mit Hinweis auf das geltende Recht zerstreuen: Selbstverständlich umfasst die Religionsfreiheit auch das Recht des Kindes, dem es freisteht, sich später gegen die von seinen Eltern gewählte Religion zu entscheiden. Seine Möglichkeiten, sich trotz einer durch die Eltern vorgenommenen Taufe oder Beschneidung gegen die Religion der Eltern oder grundsätzlich gegen ein religiöses Leben zu entscheiden, sind dem Kind im weiteren Lebensverlauf unbenommen. Mit dem Alter der Religionsmündigkeit, das bei uns gesetzlich bei vierzehn Jahren festgeschrieben ist, kann sich das Kind vom schulischen Religionsunterricht abmelden.
Sicherlich ist Ihnen bekannt, dass der Staat und die Kirchen und Religionsgemeinschaften nach unserem Grundgesetz getrennt sind, gleichzeitig aber eine Kooperation in bestimmten Bereichen ausdrücklich vorgesehen ist. Unser Staat ist daher weltanschaulich-neutral – es handelt sich dabei aber um eine wohlwollende, fördernde Neutralität. Bezüglich der weiteren von Ihnen angesprochenen Fragen kann ich Ihnen grundsätzlich antworten, dass die Christlich Demokratischen Union an diesem guten und bewährten Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen und Religionsgemeinschaften festhalten möchte. Dazu gehört auch das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kirchen, ihre Arbeitsverhältnisse gemäß ihrem theologische Verständnis selbständig regeln zu können (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV). Wir schätzen und achten den wertvollen Beitrag, den insbesondere die beiden großen christlichen Kirchen durch ihre zahlreichen Angebote beispielsweise in den Bereichen der Gesundheit, der Bildung, der Hilfe für Menschen mit Behinderungen leisten – und die allen Mitgliedern unserer Gesellschaft unabhängig von ihrem Glauben zukommen.
Ihre Besorgnis über eine mögliche „Islamische Demokratische Union“ teile ich ebenfalls nicht: Sowohl nach unserem oben dargelegten Grundrecht der Religionsfreiheit in Art. 4 GG als auch Art. 21 GG, steht es allen Bürgerinnen und Bürgern dieses Landes frei, eine Partei zu bilden, soweit sie nicht darauf zielt, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Selbstverständlich steht dieses Recht allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von ihrer Glaubenszugehörigkeit zu. Über die Frage, welche dieser Parteien dann im Deutschen Bundestag vertreten sind, entscheiden dann wiederum Sie und alle anderen Wählerinnen und Wähler.

Mit freundlichen Grüßen
Maria Flachsbarth