
(...) So ist in §§ 38, 39, 39d AMG beabsichtigt, das Nebeneinander von Gesetz und Rechtsverordnung bei den Registrierungsvorschriften für homöopathische Arzneimittel und traditionelle pflanzliche Arzneimittel weitgehend aufzugeben. Das Gesetz trägt insoweit zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, weil damit die Verordnung für homöopathische Arzneimittel aufgehoben werden kann. (...)