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Margrit Wetzel
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Frage von Karl-Jürgen K. •

Frage an Margrit Wetzel von Karl-Jürgen K. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Dr. Wetzel,

seit dem 1.1.2009 ist ein neuer Glückspielstaatsvertrag mit einem Internet-Spielverbot ( GlüStV §4,Abs.4 ) in Kraft getreten.

a) Haben Sie im Bundestag dafür gestimmt oder in Ausschüssen odgl mitgewirkt?

b) Können Sie der Auffassung Verständnis entgegenbringen, dass dieser Vertrag nur mit Zustimmung der Bürger hätte zustande kommen dürfen?

c) Können Sie sich vorstellen, dass wegen diese Art Verträge mit Verboten für Internet-Aktivitäten Politikverdrossenheit entsteht, dass Vorwürfe wegen einer extrem konservativen und technikfeindlichen Einstellung von Politikern geäußert werden?

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Jürgen Koch

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Koch,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage bezüglich des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland.

Da in Deutschland die Bundesländer über eigene Gesetzgebungskompetenzen (Art 70 ff. des Grundgesetzes) verfügen, wird der Begriff „Staatsvertrag“ auch für Verträge zwischen zwei oder mehreren Bundesländern verwendet. Auch im Falle des Glücksspielrechts in der Bundesrepublik liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern. Diese haben entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland geschlossen. Der Vertrag ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Die jeweiligen Länderparlamente haben diesen Staatsvertrag anschließend durch ein Transformationsgesetz in die Landesgesetzgebung übernommen. Als Abgeordnete, die die Bürger ihres Wahlkreises auf bundespolitischer Ebene vertreten darf, möchte ich mich nicht im Einzelnen zu den Paragraphen dieses, in der Kompetenz der Länder liegenden, Staatsvertrages äußern. Allgemein möchte ich Sie aber daran erinnern, dass der Gesetzgeber, der in unserer Parlamentarischen Demokratie das vom Volk gewählte Parlament ist, immer auch seiner Verantwortung für wichtige Gemeinwohlziele nachkommen muss. Es musste im Falle des Glücksspiels somit ein Kompromiss gefunden werden, der sowohl die Interessen der volljährigen Spielerinnen und Spieler, als auch der Suchtprävention und des Jugendschutzes berücksichtigt. Falls Sie sich tiefergehend über den Staatsvertrag informieren möchten, kann ich Ihnen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14. Oktober 2008 empfehlen. Nach Auffassung des Gerichts sind die Vorschriften des GlüStV (auch der erwähnte § 4 Abs. 4 GlüStV) zumutbar und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Margrit Wetzel MdB