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Lukrezia Luise Jochimsen
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Frage von Barbara U. •

Frage an Lukrezia Luise Jochimsen von Barbara U. bezüglich Kultur

Sehr geehrte Frau Jochimsen

Ich beziehe mich auf den Artikel vom Tagesspiegel, aus dem hervorgeht, dass die öffentl. rechtlichen Sender sich sperren, ihre Programme kostenlos Kabelanbietern zur Verfügung zu stellen.
http://www.tagesspiegel.de/medien/streit-um-netzgebuehr-kabel-deutschland-legt-sich-mit-ard-und-zdf-an/6881180.html

Kann ich davon ausgehen, dass künftig Nutzer von Kabelanbietern von der GEZ Gebühr befreit sind?

Nach welcher Rechtsgrundlage darf man für eine Leistung 2x abkassieren?
Wird künftig sichergestellt, dass Mieter von Wohnanlagen oder Genossenschaftsmitglieder die zwangsweise einbehaltene Kaabelgebühr als Einzelperson kündigen können?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

Vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 17. Juli 2012, die ich urlaubsbedingt etwas verspätet beantworte:

Gern möchte ich Ihre Fragen Punkt für Punkt beantworten:

1. Die in ihrem Eingangssatz behauptete Feststellung, dass die öffentlich-rechtlichen Sender sich sperren, ihre Programme kostenlos Kabelanbieter zur Verfügung zu stellen, ist nicht zutreffend. Alle öffentlich-rechtlichen Programme werden allen Kabelanbietern kostenlos zur Verfügung gestellt. Worauf Sie mir ihrer Aussage zielen, ist etwas anderes. ARD und ZDF stellen ab dem 1. Januar 2013 vertragsgemäß ihre Zahlungen für die Einspeisungen von Programmen in die analogen Kabelnetze ein. Diese Einspeisungsentgelte waren ursprünglich dazu gedacht, den Aufbau des Kabelnetzes in der Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen und eine Gegenleistung dafür, dass die frühere Bundespost die TV-Programme zu den Endkundenhaushalten transportiert. Durch die Kabelweitersendung entstand für die Kabelanbieter die Möglichkeit, ihren Service für Endkunden gebührenpflichtig zu gestalten. Die Einnahmequelle für die Kabelanbieter ist also der Kabelnutzer. Eine zusätzliche Netzausbaugebühr von den Sendern muss durch die digitale Verbreitung von Fernsehprogrammen als überflüssig betrachtet werden.

2. Nein. Die GEZ-Gebühr, ab dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitrag, wird pro Haushalt für die Bereitstellung des Informations- und Unterhaltungsangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunkes erhoben. Die Form der Empfangbarkeit spielt dabei keine Rolle. DIE LINKE kritisiert das neue Beitragsmodellallerdings aus Gründen seiner sozialen Schieflage für ca. 4 Millionen Bürgerinnen und Bürger, die bislang wegen Nicht- oder Teilnutzung bzw. sozialer Benachteiligung in den Genuss von Gebührenfreiheit oder- Minderungen kamen. Inzwischen sind auch mehrere Klagen wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes anhängig. DIE LINKE spricht sich dafür aus, zu einem reformierten gerätebezogenen Beitragsmodell zurück zu kehren.

3. Wenn Sie Rundfunk über einen Kabelanschluss empfangen, müssen Sie jeweils für den Anschluss ( an den Kabelbetreiber ) und für den Empfang des Programms ( an die GEZ ) zahlen. Es sind zwei unterschiedliche Leistungen, und das ist bitter für jene, die dazu mietvertraglich gebunden sind und nicht auf Satellit oder DVB-T ausweichen können.

4. Davon ist nicht auszugehen. Wenn in entsprechenden Mietverträgen ein Kabelanschluss Gegenstand der Vermietung ist, dann ist der Mieter bei Anmietung der Wohnsache verpflichtet, den vollen Mietbetrag, also auch den Anteil für den Kabelanschluss, zu entrichten. Dies muss auch unabhängig von der Nutzung des Kabelanschlusses erfolgen, denn im Weigerungsfall gilt der vereinbarte Mietvertrag als nicht eingehalten.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben!
Mit freundlichen Grüßen,

Dr. Lukrezia Jochimsen