(...) Wenn Asylsuchende nach der Aufenthaltszeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in die Kommunen verteilt werden und dort in Privatwohnungen untergebracht werden, werden auch für diese Fälle den Kommunen 70 % der Aufwendungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anfallen (Lebensunterhalt+ Wohnkosten) erstattet. (...)
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