
(...) Wenn Asylsuchende nach der Aufenthaltszeit in der Erstaufnahmeeinrichtung in die Kommunen verteilt werden und dort in Privatwohnungen untergebracht werden, werden auch für diese Fälle den Kommunen 70 % der Aufwendungen, die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anfallen (Lebensunterhalt+ Wohnkosten) erstattet. (...)