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Frage von Nicola S. •

Frage an Lothar Mark von Nicola S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Mark,

als im Ausland lebende, politisch engagierte Deutsche, würde ich gerne meine deutsche Staatsbürgerschaft behalten. Als Mutter eines Kindes mit Schweizer Staatsangehörigkeit und in der Schweiz Lebende würde ich aber ausserdem auch gerne am politischen Leben in der Schweiz partizipieren können. Für viele andere Ausländer in der Schweiz ist dies auf Grund der Möglichkeit der Doppelbürgerschaft möglich - für uns Deutsche leider nicht. Wie stehen Sie zu diesem Thema? Setzen Sie sich für die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft für im Ausland lebende Deutsche ein?

Freundliche Grüsse
Nicola Schwarz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schwarz,

für Ihre Anfrage über Kandidatenwatch.de vom 29.08.2005 über die Möglichkeit der doppelten Staatsbürgerschaft für im Ausland lebende Deutsche danke ich Ihnen. Die rot-grüne Bundesregierung hat mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts durch Gesetz vom 15. Juli 1999 den jahrelangen Reformstau in einer zentralen gesellschaftlichen Frage aufgelöst.

Für im Ausland lebende Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten wollen, sieht § 25 Abs. 2 StAG eine Beibehaltungsgenehmigung vor. Die von Ihnen nachgefragte Möglichkeit besteht unter bestimmten Voraussetzungen bereits. Bei dieser Entscheidung sind öffentliche und private Belange gegeneinander abzuwägen. Bei Deutschen im Ausland ist insbesondere zu berücksichtigen, ob diese fortbestehende Bindungen an Deutschland haben. Diese Bindungen können etwa nahe Verwandte in Deutschland oder aber auch Eigentum etwa an Immobilien sein.

Die Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Ich rate Ihnen daher, über eines der deutschen Konsulate bzw. die Auslandsvertretung in der Schweiz beim Bundesverwaltungsamt eine Beibehaltungsgenehmigung zu beantragen. Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die sog. allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf Länderebene. Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erhalten worden sein muss, wenn es nicht zu einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kommen soll.

Soweit Sie mit Ihrer Frage darauf hinzielen, dass die doppelte Staatsangehörigkeit vor allem ein mögliches Mittel der Erleichterung der Integration von Einwanderern bzw. Auswanderern ist, kann ich Ihnen zustimmen, da damit von dem Bewerber nicht eine mit inneren Konflikten verbundene Entscheidung der Hinwendung (zum Einbürgerungsstaat) und Abwendung (vom Herkunftsstaat) verlangt wird und der besonderen Situation des Bewerbers Rechnung getragen werden kann. Im Rahmen der o.g. Staatsangehörigkeitsnovelle, die am 1.1.2000 in Kraft trat, scheiterte jedoch ein von der SPD derart anvisierter Kompromiss an der strikten Ablehnung der Union, die im Bundesrat blockieren konnte. Mit Sicherheit erinnern Sie sich noch an die unsägliche Doppelpass-Kampagne der CDU im hessischen Landtagswahlkampf.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben und sende beste Grüße in die Schweiz

Ihr

Lothar Mark