Leon Lenny Elias Eisfelder-Mylius
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Frage von Axel S. •

Warum ist es auf der selben Landstraße L170 in 2 verschiedenen Orten nicht möglich, die gleichen Gesetze umzusetzen und den Bürgern Lärm zu ersparen und somit letztendlich Ihre Gesundheit zu fördern?

Hintergrund Artikel in der MZ vom 8/9 August auf Seite 16.

In Der Gemeinde Schkopau ist es in Lochau möglich eine Temporeduzierung auf 30 km/h durchzusetzen (Landesstraße L 170 und ein Ort weiter in Rassnitz auch L 170 wird dies den Bürgern verwehrt mit der Begründung das eine Reduzierung auf Tempo 30 keine hörbare Veränderung ergeben würde, was eine Lärmberechnung ergeben hätte, obwohl selbst u.a. die Deutsche Umwelt Hilfe genau anzeigt, was eine Reduzierung bedeuten würde. Link dazu https://www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/Projektinformation/Verkehr/Tempo_30/Infografik_Tempo-30.pdf

Somit soll es lt. Behörde keinen Grund für lärmmindernde Maßnahmen geben. Man hat auch den 1. Antrag abgelehnt und den 2. mit verweis auf das Ergebnis des ersten. Unbekannt ist, nach welcher Richtlinie die Behörde beim 1. & 2. Antrag gehandelt hat, welche sich mittlerweile geändert haben könnten & wieso weder einer Reduzierung Nachts noch einem LKW Durchfahrtsverbot 2200-0600 möglich erscheint.

Antwort von BÜNDNIS 90/­DIE GRÜNEN

Lärmschutz an der L 170: Gleiche Straße, gleiche Maßstäbe, das muss nachvollziehbar sein

Die Sorgen der Anwohnerinnen und Anwohner in Raßnitz nehme ich sehr ernst. Verkehrslärm ist keine reine Komfortfrage, sondern kann eine erhebliche Belastung für die Gesundheit und die Lebensqualität der Menschen darstellen.

Umso mehr irritiert mich die unterschiedliche Behandlung von Lochau und Raßnitz, obwohl beide Orte an derselben Landesstraße L 170 liegen. Wenn in Lochau eine Geschwindigkeitsreduzierung aus Gründen des Lärmschutzes möglich ist, muss nachvollziehbar erklärt werden, warum eine entsprechende Maßnahme in Raßnitz grundsätzlich ausgeschlossen sein soll.

Dabei ist zunächst ein wichtiger Punkt klarzustellen: Eine Landesstraße ist kein rechtliches Hindernis für eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h.

§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO ermöglicht den Straßenverkehrsbehörden ausdrücklich, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen zu beschränken oder zu verbieten. Die Tatsache, dass es sich bei der L 170 um eine Landesstraße handelt, steht einer solchen streckenbezogenen Anordnung daher nicht grundsätzlich entgegen.

Davon zu unterscheiden ist eine klassische „Tempo-30-Zone“. Eine solche Zone darf sich nach § 45 Abs. 1c StVO grundsätzlich nicht auf Landesstraßen erstrecken. Das bedeutet aber gerade nicht, dass auf einer Landesstraße keine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen angeordnet werden kann.

Für mich stellt sich deshalb eine andere Frage: Wie wurde die konkrete Situation in Raßnitz geprüft?

Wenn die zuständige Behörde eine Geschwindigkeitsreduzierung mit der Begründung ablehnt, eine Lärmberechnung habe keine relevante beziehungsweise keine hörbare Verbesserung ergeben, muss diese Entscheidung transparent und nachvollziehbar sein. Insbesondere muss klar sein, welche Berechnungsmethode, welche Verkehrsdaten und welche Annahmen zugrunde gelegt wurden.

Die heute geltende Verkehrslärmberechnung nach § 3 Abs. 1 der 16. BImSchV erfolgt nach den RLS-19. Dabei ist ausdrücklich zwischen dem Beurteilungszeitraum Tag von 6 bis 22 Uhr und Nacht von 22 bis 6 Uhr zu unterscheiden.

Deshalb halte ich folgende Fragen für berechtigt:

Wurde bei der ursprünglichen Entscheidung bereits nach RLS-19 gerechnet oder noch nach einer älteren Berechnungsmethode?

Aus welchem Jahr stammen die verwendeten Verkehrsdaten?

Welcher Lkw-Anteil wurde zugrunde gelegt?

Welche konkrete Pegelveränderung ergibt sich bei einer Reduzierung von 50 auf 30 km/h?

Wurde diese Veränderung getrennt für Tag und Nacht berechnet?

Wurden die besonders belasteten Wohngebäude beziehungsweise konkreten Immissionsorte betrachtet?

Hat sich seit der ersten Entscheidung die Rechtslage, die Verkehrssituation oder die Datengrundlage verändert?

Gerade die Nachtzeit muss aus meiner Sicht gesondert betrachtet werden. Wenn die Belastung insbesondere nachts problematisch ist, darf nicht lediglich eine ganztägige Tempo-30-Regelung betrachtet und anschließend verworfen werden. Eine zeitlich begrenzte Geschwindigkeitsreduzierung beispielsweise von 22 bis 6 Uhr ist eine eigenständige und prüfenswerte Maßnahme.

Auch ein nächtliches Lkw-Durchfahrtsverbot sollte zumindest fachlich geprüft werden. § 45 StVO eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, Verkehr zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm zu beschränken oder zu verbieten. Ob ein solches Verbot im konkreten Fall verhältnismäßig und verkehrlich vertretbar wäre, muss selbstverständlich anhand der tatsächlichen Verkehrssituation, möglicher Ausweichstrecken und der Lärmentlastung geprüft werden.

Dabei geht es mir ausdrücklich nicht darum, der zuständigen Behörde eine bestimmte Entscheidung vorzuschreiben. Es geht darum, dass die Entscheidung auf einer aktuellen und nachvollziehbaren Grundlage getroffen wird.

Besonders kritisch sehe ich, wenn ein zweiter Antrag lediglich unter Hinweis auf die Ablehnung eines ersten Antrags zurückgewiesen wird. Wenn zwischenzeitlich neue rechtliche Vorgaben, neue Verkehrsdaten oder neue fachliche Erkenntnisse vorliegen, muss geprüft werden, ob die ursprüngliche Bewertung überhaupt noch uneingeschränkt trägt.

Auch § 3 Abs. 1 BImSchG ist hier grundsätzlich relevant: Geräusche gehören zu den Immissionen, und schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Mein Anliegen ist deshalb eine transparente Neubewertung der Situation in Raßnitz nach den heute geltenden rechtlichen und fachlichen Maßstäben.

Dabei sollte insbesondere geprüft werden:

Tempo 30 auf der L 170, zumindest streckenbezogen,

Tempo 30 ausschließlich nachts von 22 bis 6 Uhr,

ein nächtliches Lkw-Durchfahrtsverbot von 22 bis 6 Uhr,

und gegebenenfalls weitere lärmmindernde Maßnahmen.

Wenn diese Maßnahmen aus fachlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein sollten, dann erwarte ich eine konkrete und nachvollziehbare Begründung – einschließlich der zugrunde liegenden Lärmberechnung.

Denn eines sollte unabhängig von Parteigrenzen gelten: Menschen, die an derselben Landesstraße leben, haben Anspruch auf nachvollziehbare und nach aktuellen Kriterien getroffene Entscheidungen.

Als Grüner stehe ich dafür, Verkehr nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des möglichst schnellen Durchflusses zu betrachten. Verkehrssicherheit, Gesundheitsschutz, Lärmschutz und Lebensqualität der Anwohnerinnen und Anwohner gehören für uns gleichermaßen zur politischen Verantwortung.

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