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Frage von Gisela K. •

Frage an Laurenz Meyer von Gisela K. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Dr. Meyer !

Wandeln sich die ehemaligen staatlichen Insitutionen in Gesellschaften um, die aber nicht einmal zur Haftung herangezogen werden können?

Auffällig sind auch Bescheide vom Finanzamt: Der ehemalige Amtsvorstand wird hier nur noch mit dem Titel Vorstand belegt.

Ebenso bei den ehemaligen Arbeitsämtern, welche seit einiger Zeit in Arbeitsmarktportale umbenannt wurden und seit geraumer Zeit nur noch private Firmen mit Aufträgen für Fortbildungsmaßnahmen beauftragen. Auch steht unter jedem Schreiben DIESES SCHGREIBEN WURDE MASCHINELL ERSTELLT UND IST OHNE UNTERSCHRIFT GÜLTIG (angeblich...) Wer ist denn dann haftbar oder gezielter gefragt, wer ist denn persönlich haftende Person bei schuldhaften Fehlern?

Sehr geehrter Herr Dr. Meyer, hat das alles etwas mit den Ereignissen im Juli 1990 zu tun? Ich meine hier die Streichung des Artikels 23 GG .

Ich darf Sie bitten, bei Gelegenheit zu antworten und verbleibe mit freundl. Grüßen, Gisela Krähenfeld

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Krähenfeld,

vielen Dank für Ihre Email, mit der Sie sich über abgeordnetenwatch an mich wenden.

Sie beziehen sich in Ihrer Frage hauptsächlich auf die Tatsache, dass es heute nicht selten vorkommt, dass bestimmte Schreiben keine Unterschrift des Absenders tragen.

Grundsätzlich sehen unsere Gesetze nur in ganz bestimmten und speziell geregelten Fällen vor, dass ein Dokument mit der eigenhändigen Unterschrift zu versehen ist. Dies ist etwa bei Urkunden oder unter noch stärkeren Formerfordernissen beim Testament der Fall und dient der eindeutigen Identifizierung des Urhebers und dessen Schutzinteresse. Ansonsten können Willensbekundungen grundsätzlich in jedweder Form vorgenommen werden.

Die Aussage „ Dieses Schreiben ist maschinell erstellt….“ wäre somit in den meisten Fällen nicht einmal notwendig. So auch bei sog. behördlichen Verwaltungsakten, die "als Massenware" tatsächlich maschinell, also mit Hilfe von EDV, erstellt werden. Der Bescheid ist dennoch gültig, wenn der Verwaltungsakt (durch Nennung der Rechtsgrundlage) begründet wird und wenn die Behörde, die ihn erlassen hat (und an die im Zweifelsfall der Widerspruch geschickt werden kann) kenntlich gemacht wird.

Mit freundlichen Grüßen

Laurenz Meyer