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Frage von Marco B. •

Frage an Kristina Schröder von Marco B. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Köhler,
ich weiß sie haben viel zu tun. Meine erste Frage an Sie blieb deshalb bis jetzt auch noch unbeantwortet (vermute ich) - aber ich habe bereits eine neue Frage, deren Antwort mich brennend interessiert.

Die auch damals CDU-regierten Länder Bayern, Sachsen und Thüringen leiteten in abstraktes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht ein. Ziel war es zu beweisen, dass das LPartG verfassungswidrig sei. Vorgegeben wurden u.a. folgender Sachverhalt:
Der Gesetzesentwurf stehe Artikel 6 GG entgegen, der die Ehe zwischen Mann und Frau unter besonderen Schutz stellt, und ein Abstandsgebot zu anderen Rechtsformen entgegensteht.

Am 17. Juni 2002 hat das Verfassungsgericht mit einem Urteil alle Zweifel jedoch verneint (BVerfGE 105, 313). Es hat klipp und klar festgestellt, dass andere Rechtsformen gleiche Rechte und Pflichten wie die Ehe erhalten, diese jedoch nicht überbieten dürfen.

Hört man nun CDU-Politiker sich zu der Frage äußern wie es mit der Homo-Ehe weitergeht, bekommt man immer das genaue Gegenteil zu hören. Ein Standardsatz ist, dass die Ehe zwischen Mann und Frau unter besonderem Schutz des Artikels 6 Absatz 1 GG steht.

Warum wird dieses Urteil von der CDU ignoriert?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bender,

wie ich bereits geschrieben habe: Es wird keine 2. Verfassungsbeschwerde geben. Im Übrigen bitte ich Sie, den genauen Tenor der Entscheidung des BVerfG zu zitierten:

„Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“

D.h., die Ehe zwischen Mann und Frau steht verfassungsrechtlich unter dem besonderen Schutz des Art. 6 Abs. I GG. Und: Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften können – nicht „müssen“ – gleiche oder ähnliche Rechte und Pflichten erhalten.

Mit freundlichen Grüßen,

Kristina Köhler