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Klaus Riegert
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Frage von Walter B. •

Frage an Klaus Riegert von Walter B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung

Sehr geehrter Herr Riegert,
am 25.09.08 haben Sie gegen die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale gestimmt. Neben Ihrer Diät von € 7339 erhalten Sie eine steuerfreie !! Pauschale von 3503 €, die nach § 12 Abs.2 AbgB unter anderem dazu dient, die Fahrkosten abzudecken, obwohl Sie kostenfrei eine Netzkarte der DB als auch die mandatsbedingten Kosten für Flüge und Schlafwagen ersetzt bekommen. Diese Pauschale wird jährlich den Lebenshaltungskosten angepasst und meines Wissens muss über die Pauschale keine Rechenschaft abgelegt werden. Für uns "normale" Arbeitnehmer, die Sie gewählt haben, gibt es für Fahrkosten weder eine Pauschale und die ersten 20 Kilometer werden nicht berücksichtigt. Dazu meine Fragen: Meinen Sie, Arbeitnehmer die nicht im Geringsten an Ihre Einkünfte herankommen, könnten die Pendlerpauschale nicht dringend benötigen und zweitens, sind die Flüge, die ich als Ihr Hobby bezeichne - nämlich beispielsweise nach Peking zu den Paralympics mandatsbedingte Flüge oder werden diese von Ihnen über Ihre Pauschale abgedeckt?
Mit freundlichem Gruß
Walter Bauhofer

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bauhofer,

zur Erinnerung: Mit Schreiben vom 16.07.2008 habe ich Ihnen unter anderem zu Diäten, Kosten- und Pendlerpauschale geantwortet. Zur Ergänzung: der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 2. Oktober die Revisionen dreier Kläger zurückgewiesen, die die Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf die Kläger jener Verfahren zum Gegenstand hatten. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidungen der Vor­instanzen. Von einer Vorlage der gesetzlichen Regelung der steuerfreien Kostenpauschale an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit sah der BFH deshalb ab.

Der BFH führt u.a. aus, dass die in der steuerfreien Kostenpauschale zusammengefassten mandatsbedingten Aufwendungen der Ab­geordneten sich auch in ihrer Struktur grundlegend von den Auf­wendungen anderer Berufsgruppen unterscheiden. Denn sie bestehen im Wesentlichen aus besonderen, berufseigenen Auf­wendungen, die anderen Berufsgruppen fremd sind.

Mit der Entscheidung des BFH ist klargestellt, dass die Abgeordne­ten des Deutschen Bundestages zur Abdeckung ihrer mandats­bedingten Aufwendungen auch weiterhin die steuerfreie Kostenpauschale erhalten.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Riegert