(...) Das geplante Verbot zum Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit (§ 42a WaffGneu) würde sich auch unter Berücksichtigung dieses Kompromissvorschlages weiterhin auf Spielzeugwaffen erstrecken. Damit wird der Gefährdungsproblematik, wenn in der Öffentlichkeit täuschend echt aussehende „Waffen“ getragen werden, entgegengewirkt. (...)
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