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Karl Schiewerling
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Frage von Reinhard M. •

Frage an Karl Schiewerling von Reinhard M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Schiewerling
Ich wüsste gern ihre Meinung zur erneuten Verschärfung des Waffenrechtes, insbesondere zu den unangekündigten Kontrollbesuchen die ja laut Entwurf möglich sein sollen, und den Artikel 13 GG " Die Wohnung ist unverletzlich" faktisch ausser Kraft setzt.
Das bedeutet das jeder zigfach überprüfte legale Waffenbesitzer künftig weniger Rechte hat als jeder Schwerverbrecher.
So traurig auch die schreckliche Tat von Winnenden ist, aber es ist die Tat eines einzeln, der bereits bestehende Vorschriften missachtet hat.
Und deshalb ist es auch für mich nicht nachvollziehbar weshalb jetzt
Millionen von Sportschützen und hunderttausende Jäger quasi in Sippenhaft genommen werden.

Mit freundlichen Grüssen: Reinhard Middendorf

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Middendorf,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über abgeordnetenwatch.de.

Wie Sie in Ihrer Anfrage richtigerweise ausführen, stellt die Änderung des Waffenrechts eine Reaktion auf den schrecklichen Amoklauf in Winnenden dar. Ich denke, dass Sie mir dahingehend zustimmen werden, dass wir als Gesellschaft dafür Sorge tragen müssen, dass solche Taten in Zukunft verhindert werden. Von daher sehe ich es als legitim an, über die Erschwerung des Zuganges zu Schusswaffen für Unbefugte nachzudenken. Dies gebührt dem Respekt der Angehörigen der Verstorbenen.

Natürlich ist es gleichzeitig wichtig, Jäger und Schützen, deren weit überwiegende Mehrheit einen verantwortungsvollen Umgang mit ihren Waffen pflegt, nicht unter einen Gesamtverdacht zu stellen und unangemessenen Belastungen oder Beschränkungen auszusetzen. In meinem Wahlkreis sind viele Schützen und Jäger aktiv und ich weiß, welche wertvolle Arbeit sie leisten.

Im Vordergrund stand unser Bestreben, eine praxistaugliche Lösung herbeizuführen. Durch die Erschwerung des Zugangs Unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleichzeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Rechte von Schützen und Jägern, haben wir mehr Sicherheit geschaffen. Das Ergebnis kann von allen Betroffenen mit getragen werden.

Um bei der gesetzlichen Neuregelung eine möglichst große Lebensnähe zu gewährleisten, haben wir uns nahe am Fall von Winnenden orientiert. Hier tötete ein 17-jähriger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täter konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen. Da dieser vorsätzliche und gefährliche Umgang mit Schusswaffen kein Einzelfall ist, sahen wir uns einerseits gezwungen, der Waffenbehörde die Möglichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von etwa Waffenschränken kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu).
Die bisherige Rechtslage hatte dieses nicht vorgesehen. Nun muss der Waffenbesitzer - ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr - mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen. Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden dürfen. Jedoch kann bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung die Behörde (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG zukünftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbesitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewiesen werden. Aus der "Holschuld" der Behörde wird nun eine "Bringschuld" des Antragsstellers.

Andererseits wollten wir den vorsätzlichen - nicht den fahrlässigen - Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften unter Strafe stellen. Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften waren bisher lediglich bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt. Hiervon ausgenommen sind jedoch Spezialfälle wie beispielsweise die vorübergehende Aufbewahrung auf dem Transport oder im Umfeld einer Jagd, um Waffenbesitzer unter diesen besonderen Umständen nicht zu kriminalisieren.

Nach meiner festen Überzeugung haben wir so ein Verwaltungsverfahren geschaffen, welches das berechtigte Interesse des Staates und dem Recht der Bürgerinnen und Bürger zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen einerseits und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung andererseits in Einklang bringt.

Mit freundlichen Grüßen

Karl Schiewerlingt.