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Frage von Silvia B. •

Frage an Jutta Krellmann von Silvia B. bezüglich Soziale Sicherung

Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 c SGB II zur Datenerhebung,-auswertung und Überprüfung

Durch diverse sozialgerichtliche Entscheidungen sind Kommunen, Landkreise, Städte bzw. Regionen angehalten, zur Ermittlung angemessener Mietobergrenzen jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen.
Sofern keine entsprechenden Mietspiegel bzw.Mietdatenbanken vorliegen, sind eigene grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen.
Nunmehr beinhaltet aber der § 22 c (1) der Gesetzesänderung vom 27.02.2011, dass hilfsweise auch monatliche Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes berücksichtigt werden können. Ein schlüssiges nachweisbares Konzept zu den Kosten der Unterkunft kann somit langfristig erneut unterwandert werden.
Frage: Wurde für die dargestellte hilfsweise Anwendung nach dem Wohngeldgesetz eine Befristung zur Möglichkeit einer Datenerhebung für diese gesetzliche Grundlage nach § 22 c (1) eingeräumt ?

Mit freundlichen Grüßen
Silvia Brückner

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Brückner,

ich habe mich in Ihrer Frage mit Fachkollegen besprochen und kann ihnen folgendes zu Ihrem Anliegen mitteilen:

Die Einführung der drei neuen Paragrafen §§ 22a - c SGB II ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die ständige Auseinandersetzung des bisherigen § 22 SGB II. "Herzstück" der Neuregelung sind die Absätze 1 und 2 von § 22a SGB II. Dort schafft der Bundesgesetzgeber die Rechtsgrundlage dafür, dass die Kreise und kreisfreien Städte in Deutschland in Zukunft eigenständig bindende Vorschriften - so genannte Satzungen - zu den Kosten von Unterkunft und Heizung erlassen können, sofern das zuständige Bundesland dazu gesetzlich ermächtigt. Das Land Niedersachsen hat hierzu noch keine rechtliche Grundlage verabschiedet. Meines Wissens hat dies bisher als einziges Bundesland nur Hessen verabschiedet.

Die bis zum 31.03.2011 bestehende Rechtslage ist mit der Einführung der §§ 22a - c SGB II zum 01.04.2011 nicht aufgehoben worden. Es sind aber neue Instrumente hinzugetreten, die in diesen Paragrafen geregelt sind. Ob diese neuen Optionen von den Leistungsträgern genutzt und eingesetzt werden, wird die Zukunft zeigen. Während § 22a Abs. 3 und § 22b SGB II abstrakte Ziele für bzw. formale Mindestanforderungen an den Inhalt der Satzung formulieren, legt § 22c SGB II fest, auf welcher Datengrundlage die Satzung erlassen werden soll. § 22c SGB II gibt die Erhebung, Auswertung und Überprüfung der Daten vor. Die Gesetzesbegründung bezeichnet die Regelungen als "Rahmenbedingungen" (BT - Drs. 17/3404, S. 102).

Hiernach sind vorrangige Datenquellen für die Angemessenheitsbestimmung "Soll - Bestimmung" "insbesondere" durch Mietspiegel usw. und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen einzeln oder kombiniert vorzunehmen. Als nachrangige Datenquelle legt § 22c Abs. 1 Satz 2 SGB II den Leistungsträgern nahe, hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen, wenn Daten im Sinne von Satz 1 nicht verfügbar sind. Verloren gegangen ist der vom BSG vorgenommene "Sicherheitszuschlag" auf die Tabellenwerte des WoGG. Die Gesetzesbegründung sagt nicht, ob dies bezweckt oder übersehen wurde.

§ 22c Abs. 2 SGB II legt schließlich einen Überprüfungsturnus für die im Rahmen der Satzung bestimmten Werte fest, der sich für die Unterkunftskosten auf zwei Jahre und für die Heizkosten auf ein Jahr beläuft. Die Pflicht zu einer fortwährenden Überprüfung der Regeln zur Berechnung existenzsichernder Transferleistungen hatte das BVerfG in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 betont, die jetzt hiermit umgesetzt wird.

Zusammenfassend kann man sagen, dass das Land Niedersachsen erst die Ermächtigung zu einer Satzung verabschieden muss, ehe die Leistungsträger eine Satzung erstellen können, hier hat die Politik einen Gestaltungsspielraum der vor Ort ausdiskutiert werden sollte. Eine zeitliche Beschränkung der hilfsweise heran zu ziehenden Höchstbeträge der Wohngeldtabelle ist nicht vorgesehen. Über die Überprüfungsintervalle kann man nur bedingt Einfluss nehmen.

In der Hoffnung Ihnen weitergeholfen zu haben,

mit freundlichen Grüßen

Jutta Krellmann