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Jürgen Kucharczyk
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Frage von Frank B. •

Frage an Jürgen Kucharczyk von Frank B. bezüglich Umwelt

Mit Hinweis auf das aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2009 bitte ich um Klarstellung: Wie ist Ihre Position? Hintergrund: Als Volksbank-Berater habe ich Anfang 2007 mit vielen Kunden ( - vorwiegend Rentnern und vermögensaufbauenden Angestellten - ) über nachhaltige Investments gesprochen, die die Umwelttechnologie am Wirtschaftsstandort Deutschland fördern und zinsähnliche Erträge erwirtschaften sollen. Die wirtschaftliche Kalkulierbarkeit solcher Investments soll nun rückwirkend in Frage gestellt werden, weil die SPD anscheinend vollständig auf die dezentrale Energieversorgung setzen möchte. (Dabei wissen Sie doch, dass nur eine Kombination von zentraler und dezentraler Energiegewinnung wirtschaftlich machbar ist.)

Sollte das so kommen, bleibt der SPD die Chance auf das Scheitern vor dem Verfassungsgericht genauso wie auf den Ärger von vielen Menschen hier, die auf Verlässlichkeit von Gesetzen fußend eine wirtschaftliche Entscheidung getroffen hatten und Ihen die Kompetenz für ökologische Wirtschaftslenkung absprechen dürften. Das wäre nicht nur für diese Menschen schade, sondern würde dem politischen Gegner doch mehr in die Karten spielen, als Sie hoffen - oder?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Benedix,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Behandlung kombinierter Kleinanlagen im Bereich der Biomassenutzung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz von 2009 (EEG 2009).

Im EEG sind Vergütungssätze für Biomasseanlagen geregelt, die zwischen kleinen und großen Biomasseanlagen differenzieren. Die Sätze für die Kilowattstunde Strom sind nach der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Größenklasse bestimmt und sinken je größer die Biomasseanlage ausgelegt ist. Bereits im EEG 2004 war nach § 3 Absatz 2 geregelt, dass mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien unter bestimmten Voraussetzungen als eine Anlage im Sinne der Vergütung zu behandeln sind.

Einzelne Betreiber von Biomasseanlagen haben in Kenntnis dieser Vorschrift ihre Anlagen gleichwohl modulartig aufgebaut, um die hohe Vergütung für Kleinanlagen zu erhalten. Damit wurde aber das EEG 2004 und der Gesetzeszweck des § 3 Absatz 2 bewusst umgangen. Dieses Vorgehen war bereits damals rechtswidrig und die Betreiber hatten demnach keinen Anspruch auf den erhöhten Vergütungssatz. Die Bundesregierung hat dies im August 2006 auf Antrag des Bundesrates auch ausdrücklich festgestellt.

Die SPD-Bundestagsfraktion hat die Frage der missbräuchlichen Nutzung des Anlagenbegriffes genau geprüft. Wir haben über mehrere Jahre hinweg beobachtet, wie Einzelne bestehende Vollzugslücken ausgenutzt haben. Dies konnte der Gesetzgeber nicht länger hinnehmen. Die Bundesregierung hat daraufhin im Rahmen des EEG 2009 eine Klarstellung in § 19 EEG vorgeschlagen, die von beiden Koalitionsfraktionen verabschiedet wurde. Diese Regelung ist inhaltlich identisch mit der bisherigen Regelung aus dem EEG 2004 und somit keine Neuregelung. Damit stellt sich aber auch nicht die Frage des Bestandsschutzes.

Ich habe Verständnis dafür, wenn Kleinanleger aufgrund der bestehenden Gesetzeslage um die Früchte ihres Investments fürchten. Soweit es beim Abschluss entsprechender Verträge zwischen Kleinanleger und dem Unternehmen bzw. durch die Vermittlung der beratenden Bank keine Hinweise auf eventuell bestehende Risiken gegeben hat, sollten sich die Betroffenen mit der örtlichen Verbraucherberatung in Verbindung setzen. Hier könnten sich ggf. Regressansprüche gegen das Unternehmen oder gegen die beratende Bank ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen, muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

Der Bundesrat hat im November 2008 einen Änderungsantrag zum EEG beschlossen, der die Anwendung des § 19 EEG nur für Neuanlagen gelten lassen will. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2009 empfohlen, den Ausgang von Verfassungsbeschwerden und Anträgen auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Geltung des § 19 EEG für bestehende Anlagen, die beim Bundesverfassungsgericht abhängig sind, abzuwarten. Die SPD-Bundestagsfraktion wird auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes feststellen, ob ein Anpassungsbedarf beim EEG 2009 besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kucharczyk MdB