Josip Juratovic MdB
Josip Juratovic
SPD
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Frage von frank d. •

Wann fällt endlich die Sprachprüfung A1 für den Familienzuzug be Binationalen Ehepartnern? Im Koalitionsvertrag wurde das ja auch Vereinbart

Wie geht es da nun weiter,ein Gesetzesentwurf dazu liegt ja schon vor?!?

Josip Juratovic MdB
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart, dass Familienzusammenführung im Sinne der Integration und der Aufnahmefähigkeit der Gesellschaft gestaltet werden muss.

Wer seine Familie nach Deutschland nachholen möchte, muss einen gesicherten Aufenthaltsstatus haben und den Lebensunterhalt für sich und seine Angehörigen sichern können. Bei nachziehenden Ehegatten werden zudem Deutschkenntnisse vorausgesetzt.

Der Familiennachzug zu Drittstaatsangehörigen ist möglich, wenn der bereits in Deutschland lebende Familienangehörige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis ist, über ausreichenden Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.

In der Regel müssen Ehegatten mindestens einfache Deutschkenntnisse nachweisen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass Sie sich in Deutschland von Anfang an auf einfache Art auf Deutsch verständigen können.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen von diesem Sprachnachweis:

  • bei Nachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Blauen Karte EU
  • bei Nachzug zu Hochqualifizierten, Forscherinnen und Forschern oder Selbständigen
  • bei erkennbar geringem Integrationsbedarf der Ehepartner (z.B. Ehepartner mit Hochschulabschluss)
  • bei Nachzug zu Staatsangehörigen aus Australien, Israels Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den Vereinigten Staaten von Amerika
  • wenn es dem Ehepartner nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Deutschkenntnisse zu unternehmen (Härtefallregelung)
  • wenn der Ehepartner wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
  • Minderjährige Kinder erhalten eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug, sofern die Eltern beziehungsweise der allein personensorgeberechtigte Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist. Hat das minderjährige Kind das 16. Lebensjahr bereits vollendet, muss es zusätzlich über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.

Einfache Deutschkenntnisse sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“. Dazu gehört, dass Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden können (z. B. nach dem Weg fragen, einkaufen etc.). Sie sollen sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person und zu anderen beantworten können (z. B. wo Sie wohnen oder welche Leute Sie kennen). Natürlich müssen Ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein zu helfen. Sie sollen auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z. B. auf Formularen von Behörden Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Sie müssen die Sprachkenntnisse vor der Einreise im Regelfall bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der zuständigen deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat nachweisen. Dazu müssen Sie den Antragsunterlagen ein Sprachzeugnis beifügen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der „Association of Language Testers in Europe“ (ALTE) beruht. Dies trifft derzeit für folgende Sprachzertifikate zu: „Start Deutsch 1“ des Goethe-Instituts oder der telc GmbH, „Grundstufe Deutsch 1“ des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD), „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e. V. Bitte beachten Sie, dass über die Anerkennung Ihres Sprachnach weises ausschließlich die deutsche Auslandsvertretung entscheidet, bei der Sie das Visum beantragen.  Wenn bei Ihrer persönlichen Vorsprache in der Botschaft oder im Generalkonsulat erkennbar ist, dass Sie die geforderten einfachen Deutschkenntnisse ohne jeden Zweifel haben, ist kein besonderer Nachweis nötig. Informationen, wie Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen müssen, finden Sie auch auf den Websites der Visastellen der deutschen Botschaften und Generalkonsulate. Diese beraten Sie im Einzelfall bei der Visumsbeantragung und prüfen ggf., ob in Ihrem Fall eine der genannten Ausnahmen einschlägig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Josip Juratovic

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