
(...) Ich musste mich jedoch erst ein wenig sachkundig machen, da mir die mit der Umsetzung des GMG 2004 verbundene Problematik nicht bekannt war. Wenn ich den Sachverhalt nun richtig verstanden habe, dann mussten vor dem Jahr 2004 bei Ablauf einer Direktversicherung nur dann Beiträge zur Pflege- und Krankenversicherung gezahlt werden, wenn die Direktversicherung auch tatsächlich als Rente ausbezahlt wurde. Eine Beitragspflicht entfiel, wenn die Leistung von Anfang an als einmalige Kapitalleistung zur Auszahlung gebracht wurde. (...)