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Jan Otto Witt
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Frage von Felix A. •

Frage an Jan Otto Witt von Felix A. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Lieber Abgeordneter,

es gibt in Hamburg, wie Sie sicher wissen, viele veraltete Bebauungspläne, welche (aus Personalmangel?) nicht aktualisiert werden. Z.B. der Bebbaungsplan Bramfeld50, von 1981, der Bebauungsgrenzen hat und uns verweigert unser Grundstück baumäßig zu nutzen. Der Bebbaungsplan passt nicht mehr in die vor Ort vorherrschende Bauverdichtung und den notwendigen Bedarf. Gedenken Sie den Bebbauungsplan zeitgemäß anzupassen? Und in welcher Zeit wäre dieses Vorhaben denkbar?

Vielen Dank für eine Antwort und viel Erfolg am Sonntag,
F. A.

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Zunächst meine allgemeine Antwort: Wenn Bebauungspläne veraltet sind und Bereiche haben, die nicht zeitgemäß sind und in Zukunft nicht umgesetzt werden, sollten sie verändert werden. Ein aktuelles Beispiel ist der B-Plan Steilshoop 3. Dieser sah noch vor wenigen Tagen in Alt-Steilshoop eine U-Bahntrasse Richtung Barmbek vor. Da nun die U5 Richtung City-Nord entlang der Steilshooper Allee - Nordheimstraße - Hebebrandstraße gebaut wird, ist die U-Bahntrasse im B-Plan unnütz. Durch die Umwidmung können sowohl die Stadtreinigung als auch die Freiwillige Feuerwehr ihre Standorte nun umbauen.

Nun zu Ihrem konkreten Fall: Ein B-Plan aus dem Jahre 1981 ist eher nicht veraltet - sogar recht neu. Im B-Plan Bramfeld50 ist festgesetzt, eine Einzel- und Doppelhausbebauung zu ermöglich, was auch dem Charakter des Plangebiets entspricht und mit dem Plan gesichert werden sollte. Solange Ihr Bauvorhaben i nnerhalb der Baugrenzen dem festgesetzten Maße entsprechen, können sie grundsätzlich bauen. Da Sie mir Ihre konkrete Planungen nicht mitgeteilt haben, vermute ich, dass es nicht festgesetzten Maßen entspricht. Falls andere Bauvorhaben in diesem Gebiet oder in unmittelbarer Umgebung Bau-Genehmigungen mit Abweichungen erhalten haben, sollte auch Ihr Vorhaben genehmigt werden, falls §31 BauGB gilt. Einen Auszug habe ich Ihnen unten angehangen.

Falls Sie bzgl. Ihres Bauvorhabens weiteren Redebedarf haben, kann Ich Ihnen die Sitzung des Planungsausschusses der Bezirksversammlung empfehlen. Dieser tagt einmal im Monat auf einem Dienstag im Bürgersaal Wandsbek, Am Alten Posthaus 4. Am Anfang jeder Sitzung haben Bürger*innen dabei die Möglichkeit, ihre Anliegen vorzutragen. Dadurch erhalten Sie direkt die Meinungen von den politischen Fraktionen und der Bau-Verwaltung. Folgend ein Link, mit dem Sie die Termine einsehen können: [ https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/si018_a.asp?GRA=230 | https://sitzungsdienst-wandsbek.hamburg.de/bi/si018_a.asp?GRA=230 ]

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichem Gruß

Jan O. Witt

§ 31 BauGB Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.