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Iris Preuß-Buchholz
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Frage von Sandra L. •

Frage an Iris Preuß-Buchholz von Sandra L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Preuß-Buchhholz.

Das geltende Tierschutzgesetz §§ 2, 7 und 11 schreibt verbindlich eine artgerechte Haltung von Tieren unter Berücksichtigung des artgemäßen Bewegungs-und Verhaltensbedarfs vor.

Der Staatsanwaltschaft Bochum liegt im Rahmen einer Strafanzeige gegen LANUV NRW wegen Genehmigung der Affenhaltung bei COVANCE Münster- u.a. folgendes Bildmaterial der Tierhaltung im Affenlabor Covance vor:
http://www.jocelyne-lopez.de/blog/wp-content/uploads/2014/07/Covance-Tierhaltung.jpg

Die Strafanzeige wurde mit der Begründung eingestellt, dass kein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat vorläge.

Es bedarf kein Fachwissen, sondern es ist allgemein bekannt, dass die Haltung von hochempfindsamen Tieren wie Primaten in kleinen Käfigen und in Einzelhaltung der gesetzlichen Vorgabe einer artgerechten Tierhaltung nicht erfüllen kann.

Man darf voraussetzen, dass auch die Staatsanwaltschaft Bochum wissen muss, dass Sozialtiere wie Primaten artgerecht in genügend geräumigen Gehegen und in genügend großen, gemischten Gruppen zur Entwicklung einer Gruppendynamik gehalten werden müssen. Hätte die Staatsanwaltschaft Zweifel an die Authentizität des vorgelegten Bildmaterials gehabt, hätte sie schon aufgrund eines Anfangsverdachts Ermittler vor Ort bestellen müssen, um sich davon selbst zu überzeugen, dass die Tiere nicht artgerecht und daher gesetzwidrig gehalten werden.

Ich bitte Sie daher, mir folgende Fragen zu beantworten:

Empfinden Sie persönlich diese Haltung von Primaten als artgerecht?

Liegen aus Ihrer Sicht beim Vorliegen dieses Bildmaterials keine zureichenden Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vor?

Ist aus Ihrer Sicht die erbetene Veranlassung der Erhebung der öffentlichen Klage durch den Landtag NRW nicht dringend geboten?

Ich bedanke mich vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

Mit freundlichem Gruß,
Sandra Lück

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