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Frage von Günter D. •

Wollen Sie es pflegenden Angehörigen ermöglichen Rentenversicherungsbeiträge einzahlen zu können

Pflegende Angehörige in Pflegezeit können selbst keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Wenn diese Personen verheiratet sind haben Sie die Möglichkeit beim Ehepartner in der Familienkrankenversicherung unter zu kommen oder müssen sich Privat Krankenversichern.

Pflegende Angehörige in Pflegezeit haben durch die Betreuung eines nahen Angehörigen also den Nachteil, dass der Rentenanspruch gemindert wird und dass ein bestimmter Personenkreis sich auch noch Privat Kranken versichern muss.

Wenn sich der pflegende Angehörige in so einer finanziellen Situation befindet, dass er für die Dauer der Pflegezeit die seither vom Arbeitgeber an die Rentenversicherung bezahlten Beiträge selbst aufbringt würde eine schlechter Stellung des pflegenden Angehörigen vermieden. Wobei die Pflegeversicherung das eigentlich bezahlen sollte.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr D.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Für Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung pflegen, werden Beiträge zur Rentenversicherung von der Pflegeversicherung gezahlt. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dies gilt auch während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.

Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge, die von der Pflegeversicherung für die Pflegeperson gezahlt werden, richtet sich nicht nach der Höhe des Gehalts der Pflegeperson, das vor der Pflegezeit erzielt wurde. Entscheidend ist der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person (2 bis 5) und die bezogene Leistungsart (nur Pflegegeldbezug, nur Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen oder Bezug von Kombinationsleistungen). 

Wird die Arbeitszeit während der Pflegezeit lediglich reduziert, zahlt der Arbeitgeber zudem die Beiträge zur Rentenversicherung auf Basis des reduzierten Arbeitsentgeltes weiter. Zusammen mit den Beiträgen der Pflegeversicherung können die Rentenansprüche damit im Ergebnis je nach Pflegegrad der zu pflegenden Person ein Niveau erreichen, das einer Vollbeschäftigung entspricht.

Die Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen der Pflegeperson zur Rentenversicherung ist nicht zulässig. Freiwillige Beiträge können nur gezahlt werden, wenn keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung oder Beitragszahlung durch die Pflegekasse besteht. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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