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Hubertus Heil
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Frage von Thomas N. •

Und ich hatte laut Ihrer Aussage unrecht mit Kurzarbeitergeld, seit 18.12.2024 ist es auf 24 Monate verlängert. Warum kein Topf, in den die profitierten Unternehmen hinterher wieder einzahlen?

Sehr geehrter Herr Heil,

warum die Aktionäre dann wieder übersättigen, statt für Kurzarbeitergeld einen Fördertopf anlegen, in dem die Unternehmen zunächst wieder zurückbezahlen, was die Angestellten erhalten haben?

Und ich hatte nicht Unrecht, daß Kurzarbeitergeld verlängert wird!

Freundliche Grüße
Thomas N.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N. 

vielen Dank für Ihre Nachricht. 

Die Bundesregierung beobachtet die Lage am Arbeitsmarkt kontinuierlich und nutzt dazu unter anderem die jeweils aktuell verfügbaren Daten aus verschiedenen Quellen. Der Hintergrund für die Änderung der Lageeinschätzung ist die Veröffentlichung aktueller Daten der Statistik der Bundeagentur für Arbeit zur Kurzarbeit. Diese liegen wegen der dreimonatigen Antragsfrist beim Kurzarbeitergeld mit einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung und zunächst vorläufig und hochgerechnet vor. 

So war erst Ende 2024 erkennbar, dass die Nutzung der Kurzarbeit nach der Ferienzeit von August auf September 2024 sehr stark gestiegen war. Die Kurzarbeiterquoten stiegen vor allem in Thüringen, Baden-Württemberg und im Saarland deutlich an. Die Kurzarbeit erstreckte sich bereits über mehrere Länder und mehrere Branchen des verarbeitenden Gewerbes und war damit nicht mehr als lokal oder auf eine Branche bezogen einzustufen, sodass die Voraussetzungen der Verordnungsermächtigung aus Sicht der Bundesregierung erfüllt waren. 

Die Verordnung und die Verlängerung der Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate gelten bis 31. Dezember 2025. Danach, ab 1. Januar 2026, gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal 12 Monaten.

Durch die Verlängerung der Bezugsdauer wird allen Betrieben und deren Beschäftigten in einem schwierigen Umfeld aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Situation, der geopolitischen Unsicherheiten und der parallel verlaufenden strukturellen Veränderungen Planungssicherheit für die kommenden Monate gegeben, um notwendige Anpassungen vornehmen und ihre ausgebildeten und bereits eingearbeiteten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb halten zu können. Die durch die Kurzarbeit freiwerdenden Arbeitskapazitäten können z. B. für Weiterbildungsmaßnahmen genutzt werden. Bei verbesserter Situation kann die Auslastung kurzfristig ohne Such- und Einarbeitungsaufwände wieder erhöht werden.

Das Kurzarbeitergeld stellt allerdings keine staatliche Wirtschaftshilfe dar. Mit dem Kurzarbeitergeld soll weder das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers abgesichert noch Liquiditätshilfe für Unternehmen gewährt werden. Vielmehr sollen die mit den Arbeitsausfällen einhergehenden Einkommenseinbußen der betroffenen Beschäftigten teilweise ausgeglichen werden.

Zu beachten ist auch, dass die Betriebe während der Kurzarbeit an den Kosten der Kurzarbeit beteiligt werden und deshalb davon auszugehen ist, dass Kurzarbeit nur in dem Umfang genutzt wird, in dem es wirtschaftlich sinnvoll ist. Betriebe haben die sogenannten Remanenzkosten (Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld, Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Aufstockungen zum Kurzarbeitergeld etc.) zu tragen. Zudem müssen die Betriebe für die Zahlung von Kurzarbeitergeld die Mindestvoraussetzungen (mindestens ein Drittel der Beschäftigten hat einen Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts) und weitere Voraussetzungen erfüllen. Arbeitsausfälle, die unterhalb der Schwelle der Mindesterfordernisse liegen, müssen von den Betrieben selbst getragen werden. Vorhandene Arbeitszeitguthaben sind vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes einzubringen. Schließlich gehen die Betriebe bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld in Vorausleistungen und bekommen das verauslagte Kurzarbeitergeld nur in der von der Agentur für Arbeit geprüften Höhe auf Antrag erstattet. 

Die Kostenverteilung ist in der aktuellen Ausgestaltung des Kurzarbeitergeldes somit gut austariert. Sollten zukünftig weitere Erleichterungen oder Sonderregelungen (wie z. B die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen) in Betracht gezogen werden, könnte in diesem Zusammenhang eine Rückzahlungsverpflichtung oder eine andere Art des sogenannten Experience Rating (weitergehende Kostenbeteiligung der Arbeitgeber) geprüft werden. 

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB 

 

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