Aufgrund welcher Rechtsgrundlage verweigert die Bundesregierung die Erhöhung der Beitragspauschalen von €119 auf mindestens €350 pro Empfänger?
€ 350 Beitrag Mindestlohnempfänger
€119 Beitragspauschale pro Bürgergeldempfänger -> €9,2 Milliarden nicht gedeckte Kosten
Ergänzende Fragen:
a) Können die Krankenkassen eine höhere Beitragspauschale einklagen?
b) Können Krankenkassenmitglieder einen höheren Beitrag bei den Krankenkassen oder Staat einklagen?
c) Wie hoch sind die ungedeckten Kosten im SGB XII, AsylbLG, etc.?
d) Mit welchen ungedeckten Kosten wird bei steigenden Leistungsbeziehern in den nächsten 5 Jahren kalkuliert?

Sehr geehrte Frau M.,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Seit dem Jahr 2016 ist die Beitragshöhe pauschaliert und wird nach gesetzlichen Vorgaben im SGB V nach einer festgelegten Formel als Anteil an der Bezugsgröße berechnet und steigt insoweit jährlich mit der Bezugsgröße. Der Beitrag beträgt aktuell 133,17 Euro monatlich. Die Festlegung der Beitragshöhe obliegt dem Gesetzgeber, der in dieser Legislaturperiode keine Änderungen an den bestehenden rechtlichen Regelungen vorgenommen hat.
Für Leistungsbeziehende nach dem SGB XII gibt es keine dem SGB II entsprechende „Beitragspauschale“. Die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags basiert bei Pflichtversicherten an dem beitragspflichtigen Einkommen und im Übrigen an der durchschnittlichen Bemessungsgrundlage von freiwillig Versicherten.
Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB