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Frage von werner s. •

Frage an Helga Kühn-Mengel von werner s. bezüglich Familie

Was werden Sie tun, um Müttern (und Vätern) mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu ermöglichen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Schuren,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Familie. Ich werde Ihnen so schnell wie möglich ausführlich antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Helga Kühn-Mengel
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Ergänzung vom 15.9.05:

Sehr geehrter Herr Schuren,

vielen Dank für Ihr Interesse. Ihre Frage will ich wie folgt beantworten.

Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX unterstützende Leistungen, die ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen vermeiden oder ihnen entgegenwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder besonders Rechnung getragen.

In § 33 SGB IX z.B. werden die Leistungsträger und -dienste von Berufsförderungswerken verpflichtet, die sich für diese Mütter ergebende Mehrbelastung in der Rehabilitation zu berücksichtigen. Um einen gleichberechtigten Zugang zu beruflichen Ausbildungs- und Umschulungsmaßnahmen zu erhalten, müssen gerade behinderte Mütter wohnortnahe Teilzeitangebote nutzen können. Behinderte Frauen können mit Verweis auf ihre familiäre Situation verlangen, dass ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird.

Hilfsmittel können nicht jede Behinderung ausgleichen. Zum Ausgleich ihrer Einschränkungen sind behinderte Eltern hier auf personelle Unterstützung angewiesen. Die Jugendämter werden im SGB IX als Rehabilitationsleistungsträger neu aufgenommen. Sie haben u.a. die Aufgabe, behinderte Eltern bei Bedarf bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder zu entlasten, indem sie Haushalts- und Betreuungshilfen zur Verfügung stellen.

Wir realisieren derzeit zunehmend die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, beispielsweise über das Tagesbetreuungsausbaugesetz. Es sieht vor, dass Länder und Kommunen, die für die Kinderbetreuung zuständig sind, ihre Angebote an Krippen- und Tagespflege für die unter Dreijährigen ab 2005 so erweitern, dass diese Angebote bis zum Jahr 2010 dem Bedarf der Eltern und Kinder entsprechen. In den westdeutschen Ländern soll dazu die Zahl der Betreuungsplätze auf rund 230.000 bis zum Jahr 2010 ansteigen.

Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) bestehen Möglichkeiten bei der Förderung der Erziehung in der Familie, der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sowie zur Hilfe bei der Erziehung. Wie bei anderen Eltern hängt die Höhe des Elternbeitrages zur Finanzierung der Kinderbetreuung von den finanziellen Verhältnissen der Familie ab. Das Jugendamt kann die Kosten für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese den Eltern nicht zuzumuten sind. Einen spezifischen Bedarf, der durch die Behinderung von Eltern entsteht, kann die Kinder- und Jugendhilfe zwar nicht ausgleichen, da diese Aufgabe der Eingliederungshilfe vorbehalten ist. Aber diesen Eltern und ihren Kindern stehen im Übrigen sämtliche Leistungen des SGB VIII zur Verfügung. Von besonderer Bedeutung dürfte in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit sein, in Notsituationen eine Haushaltshilfe für einen begrenzten Zeitraum zur Betreuung und Versorgung von Kindern einzusetzen (§ 20 SGB VIII).

Speziell für Menschen mit Behinderung haben wir den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz verankert. Daneben gibt es weitere rechtliche Grundlagen, um Müttern und Vätern mit Behinderung bei der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgaben zu unterstützen:

- Eltern-Kind-Kuren nach § 41 SGB V werden von den Krankenkassen voll finanziert.

- § 17 Abs. 2 SGB I beinhaltet den Rechtsanspruch bei "Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen" einschließlich einer kostenlosen Gebärdendolmetschung für den Leistungsberechtigten.

- Nach § 198 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 38 Abs. 3f. haben krankenversicherte Frauen "Anspruch auf häusliche Pflege, wenn diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann".

- In der Begründung des Gesetzgebers zu § 31 SGB IX gehören zu den Hilfsmitteln auch solche, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der Familienarbeit notwendig sind.

Einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben diese Beispiele nicht. Sie dienen dennoch als Beispiel für die Vielzahl von Hilfen, die Müttern und Vätern mit Behinderung zustehen. Bei der Gleichstellung behinderter Menschen werden wir den begonnenen Weg weiter beschreiten. Dazu haben wir mit dem Eckpunktepapier zur Fortentwicklung des SGB IX folgenden Punkt beschlossen: "Im Rahmen ihrer Zuständigkeit müssen die unterschiedlichen Träger in Zukunft stärker die besonderen Bedürfnisse behinderter Eltern auch außerhalb des Arbeitslebens bei ihrem Recht auf Teilhabe und für die Ausübung ihres Rechts auf Elternschaft berücksichtigen. Sobald mehrere Träger zuständig sind, ist die Leistung als Komplexleistung zu gestalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch unabhängig von der Berufstätigkeit bei behinderten Eltern Hilfen zur Mobilität zu fördern sind, hörbehinderte Eltern Verständigungshilfen für Elternsprechtage benötigen, barrierefreie Kindermöbel erforderlich sind oder die Elternschaft nur mit Assistenz oder Anleitung wahrgenommen werden kann.“

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und
verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Helga Kühn-Mengel