
(...) Durch die Einfügung, dass der Provider zur Übermittlung nur dann überhaupt verpflichtet ist, wenn die Daten im Einzelfall zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr benötigt werden, wird sichergestellt, dass der Anwendungsbereich der Bestandsdatenabfrage nicht willkürlich ausgeweitet wird und insbesondere nicht über das derzeit geltende Recht hinaus auf Bestandsdaten zugegriffen werden kann. Selbst für den Fall, dass eine Abrufnorm, z.B. in einem Polizeigesetz, weniger hohe Hürden vorsehen würde, ist durch diese Klarstellung ein Datenzugriff ausgeschlossen, weil sich damit im Doppeltürmodell quasi die „Übermittlungstür“ gar nicht öffnet. (...)