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Frage von Klaus D. •

Frage an Harald Weinberg von Klaus D. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Weinberg,

mit der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes wird mit dem neuen Paragraphen 28a eine Möglichkeit geschaffen viele durch das Grundgesetz garantierte Freiheitsrechte ohne weitere Mitwirkung durch die Parlamente einzuschränken. Bedenken zu diesem Gesetzentwurf äußerten auch verschiedene Rechtsexperten. So kritisiert die Juristin Dr. Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren.

Bitte teilen Sie mir mit, wie Sie diese Bedenken beurteilen und wie und mit welcher Begründung Sie dem Gesetzentwurf zustimmen oder diesen ablehnen werden.

Vielen Dank im Voraus.
Dr. Klaus Zöltzer

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DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Dr. Zöltzer,

vielen Dank für Ihre Frage! Vorweg: Die bisherige Fassung des Infektionsschutzgesetzes beinhaltete eine Generalklausel, auf deren Grundlage Bund, Länder und Gebietskörperschaften nahezu jede Maßnahme, die sie für richtig erachteten, erlassen konnten. Die Gerichte haben in einigen Verfahren daraufhin angedeutet, dass sie diese Generalklausel so in Zukunft nicht mehr dulden würden. Daher sah sich die Bundesregierung und die Koalition gezwungen, die möglichen Maßnahmen in einer Liste zu konkretisieren. Das erschreckt jetzt viele Menschen, aber eigentlich handelt es sich um eine Einengung der Generalklausel. Generell war alles/vieles möglich; jetzt ist nur das möglich, was in der Liste aufgeführt ist. Allerdings ist die schon recht umfangreich und auch ich finde den 28a immer noch zu weit gehend.

Zur Information möchte ich Sie auf den Antrag meiner Fraktion DIE LINKE aufmerksam machen, den wir jetzt ins parlamentarische Verfahren zum Dritten Bevölkerungsschutzgesetz gegeben haben und der unsere Position entsprechend widergibt. Sie können ihn hier online lesen: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/239/1923942.pdf Im wesentlichen geht es dabei um drei Dinge:

1. Die Diskussionen und Entscheidungen müssen wieder in die Parlamente zurück. Zwar ermöglicht das Infektionsschutzgesetz es, dass Bund und vor allem die Länder per Verordnungen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung qua Exekutive durchsetzen können. Aber in der Phase, in der wir uns derzeit befinden, muss die Zeit der Verordnungsermächtigungen vorüber sein und die Zeit der normalen legislativen Akte ist wieder gegeben.

2. Das ermöglicht dann auch eine echte Abwägung, welche Maßnahmen denn tatsächlich wirksam und sinnvoll sind. Mehrere der jetzt "erlassenen" Maßnahmen haben aus meiner (unserer) Sicht nur eine sehr geringe Evidenz. Dazu gehört die Schließung von Kultureinrichtungen, die während der Pandemie in aller Regel ohnehin schon weniger Besucher hatten als davor. Abstandsregeln, Belüftung und v.a. Kontaktnachverfolgung sind da sehr gut zu realisieren, so dass diese Maßnahme wenig zur Eindämmung beizutragen vermag.

3. Die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des erneuten (Teil-)Lockdowns müssen vollständig aufgefangen werden.

Herzlichen Gruß und bleiben Sie gesund
Harald Weinberg