(...) Bei der Regelung nach § 28 Abs. 2 AufenthG handelt sich um eine Privilegierung im Zusammenhang mit dem Familiennachzug zu Deutschen - davon handelt schließlich der Paragraph. Dieses Privileg resultiert aus der Tatsache, dass in dieser speziellen Konstellation (familiäre Lebensgemeinschaft mit einem/r Deutschen) eine positive Integrationsprognose antizipiert wird. (...)
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