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Hans-Peter Uhl
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Frage von Tobias K. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Tobias K. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Uhl,

1989 wurde das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) durch die Vereinten Nationen verabschiedet. In der Kinderrechtskonvention sind persönliche, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Grundsätze zum Schutz von Kindern festgehalten, nach denen Kinder das Recht haben, in Sicherheit und ohne Diskriminierung zu leben.

185 Staaten haben die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert, Deutschland am 05.04.1992, jedoch mit einer Vorbehaltserklärung. Dadurch ist das Kindeswohl nachrangig zum deutschen Ausländerrecht, die Kinderrechtskonvention wird für nichtdeutsche Kinder somit außer Kraft gesetzt. Bereits 1998 hat sich die Bundesregierung zur Rücknahme der Vorbehaltserklärung in ihrem Koalitionsvertrag verpflichtet. Bis heute ist dies nicht geschehen.

Anlässlich des Tags der Kinderrechte am 20.11.08 wird daher ein breites Bündnis rund um die Jugendkonferenz der „Jugendlichen Ohne Grenzen“ (JOG) u.a. für die volle Umsetzung der UN-Kinderrechte demonstrieren und sich
mit dieser Forderung an die parallel stattfindende Innenministerkonferenz in Potsdam wenden. (www.jogspace.net)

Daher frage ich Sie:

1. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die Vorbehaltserklärung nach 16 Jahren endlich zurückgenommen wird und die UN-Kinderrechte voll umgesetzt sowie ins Grundgesetz aufgenommen werden? Warum ist dies bisher noch nicht geschehen?

2. Auf welche Art und Weise werden Sie und Ihre Fraktion insbesondere bei den Landesinnenministern für dieses Anliegen werben und die jungen Flüchtlinge von JOG in ihren Forderungen unterstützen?

viele Grüße und Danke für Ihre Aufmerksamkeit,
Tobias Klaus

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Klaus,

ich gebe zu, dass die Rede von ‚Vorbehalten’ gegenüber universellen Kinderrechten zu irritieren vermag. Anders als von Ihnen dargestellt ist die VN-Kinderrechtskonvention jedoch in Deutschland keineswegs „für nichtdeutsche Kinder somit außer Kraft“. Das Gegenteil ist der Fall:

Deutschland erfüllt in vollem Umfang seine Verpflichtungen, die sich aus der VN-Kinderrechtskonvention ergeben. Auch das geltende Ausländerrecht (und das Asylverfahrensrecht) entspricht ganz und gar den Vorgaben der Kinderrechtskonvention und gewährleistet einen hohen Schutzstandard.

Die ausländerrechtliche Vorbehaltserklärung (zur deutschen Ratifikation) dient lediglich der Klarstellung, dass nicht eine Auslegung einzelner Vorschriften der VN-Kinderrechtskonvention dazu missbraucht werden kann, die Widerrechtlichkeit der illegalen Einreise unbegleiteter Jugendlicher in das Bundesgebiet in Frage zu stellen.

Es gehört nämlich nicht zu den Verpflichtungen der Vertragsstaaten, Kindern, die unbegleitet einreisen wollen, um die Rechtsstellung eines Flüchtlings zu begehren, die Einreise zu erleichtern oder zu ermöglichen. Derartiges ist der Kinderrechtskonvention nicht zu entnehmen. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland mit der obigen Erklärung verdeutlicht.

Ich teile die Auffassung der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung, dass das Bedürfnis, durch diese Klarstellung Über- oder Fehlinterpretationen zu vermeiden, nach wie vor besteht. Eine Rücknahme würde hingegen ein falsches Signal geben. Sie würde nämlich zu falschen Erwartungen sowie zu Rechtsunsicherheiten beim Vollzug des nationalen Ausländer- und Asylrechts führen.

Im Übrigen wird der besonderen Schutzbedürftigkeit unbegleitet eingereister minderjähriger Ausländer sehr wohl Rechnung getragen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) zum 01.10.05 ausdrücklich zur Inobhutnahme von unbegleitet einreisenden ausländischen Kindern und Jugendlichen verpflichtet, wenn diese weder eine personensorge- noch erziehungsberechtigte Person im Inland haben (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Gemeinsam mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege hat das Bayerische Sozialministerium ein Konzept entwickelt, um eine angemessene Unterbringung dieses Personenkreises sicherzustellen. So gibt es in den bayerischen Aufnahmeeinrichtungen eine spezielle Betreuung der unbegleitet eingereisten Minderjährigen, die z.B. in München von der Inneren Mission wahrgenommen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans-Peter Uhl