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Hans-Peter Uhl
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Frage von Thomas L. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Thomas L. bezüglich Innere Sicherheit

Ein aktuelles Thema der CSU ist "Was zählt ist Sicherheit", wie man im Moment in München auf vielen Plakaten sehen kann.

In diesem Zusammenhang wird von Unionspolitikern oft und gern der Begriff des "Grundrechts auf Sicherheit" gebraucht, um Demokratieabbau, Überwachung, Polizeirepression und Unterdrückung voranzutreiben - wegen eines imaginären "Feinds", den es nicht gibt.

Ein Grundrecht definiert sich u.a. daraus, dass es ein Recht des Bürgers gegenüber dem Staat ist, welches er einklagen kann. Damit ein Grundrecht einklagbar ist, muss es definiert sein, sei es im Grundgesetz, der EU Menschenrechtscharta, den UN Menschenrechten oder auch Bundes -oder Landesgesetzen. Leider konnte ich trotz aller Bemühungen nirgendwo einen entsprechenden Gesetzestext finden, den ich bei einer hypothetischen Klage als Grundlage verwenden könnte.

Daher meine Frage an Sie: wo ist das "Grundrecht auf Sicherheit" konkret definiert? Können Sie mir bitte einen Artikel, Paragraphen oder auch ein Grundsatzurteil des BVG oder BGH nennen, in dem dieses Grundrecht klar und ausdrücklich definiert ist?

Herzlichen Dank im Voraus.

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Antwort von
CSU

Ihre Unterstellung, Unionspolitiker wollten "Demokratieabbau, Überwachung, Polizeirepression und Unterdrückung" vorantreiben ist vollkommen verblendet, lächerlich und disqualifiziert sich selbst.

Schauen Sie mal in die Grundrechte:
Art. 1 (1): "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt". Wohlgemerkt: nicht nur achten, sondern auch (aktiv) schützen. Das ist Sicherheitsvorsorge.
Art. 2 (2). "Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit". Das ist Sicherheit im besten Sinne, zu schützen von der staatlichen Gewalt.
Art. 14 (1): "Das Eigentum und Erbrecht werden gewährleistet": Wie soll das gehen, wenn der Staat nicht den Schutz vor Kriminalität gewährleistet?

Viel Spaß beim Lesen.

Uhl