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Hans-Peter Uhl
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Frage von Ulrich K. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Ulrich K. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Dr. Uhl,

ich hätte eine Nachfrage zum Thema der Laufzeitverlängerung der deutschen Atomkraftwerke, auf das Sie bereits in der unten verlinkten Antwort eingegangen waren.

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_hans_peter_uhl-575-38015--f262016.html#q262016

Wäre es nicht möglich (und ökonomisch sinnvoll), die Kosten für die Suche nach einem geeigneten Endlager und dessen Aufbau bereits jetzt von den Betreibern der entsprechenden Kraftwerke tragen zu lassen, um so diese auf den Steuerzahler ausgelagerten Kosten in die Preisfindung für den (laut Energieoligopolisten ja so günstigen) Strom aus Kernenergie einfließen zu lassen? Möglicherweise würde sich dann für die Rentabilität der Kernenergie ein ganz anderes, ehrlicheres Bild abzeichnen?
So könnte die Entscheidung der Verbraucher über die Wahl des Stromanbieters eine gewisse korrigierende Kraft auf die Energiepolitik haben, also der Markt hier regulativ eingreifen, wie es Ihre Partei ja auch für sinnvoll hält.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Kastenbauer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Kastenbauer,

zunächst bitte ich um Nachsicht für die späte Beantwortung. Für Ihre
interessante Frage zur Endlagerfinanzierung herzlichen Dank.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Atomgesetz (AtG) Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS). Entsprechend dem Verursacherprinzip sind die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle, z.B. Kernkraftwerksbetreiber, gesetzlich verpflichtet, die gegenwärtigen und zukünftigen Kosten für die Endlagerung (Errichtungs- und Betriebskosten) einschließlich der Kosten der späteren Stilllegung der Endlager zu tragen. Auch die Kosten für die Planung und Standorterkundung für ein Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle sind danach von den Verursachern zu tragen. Für die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle, dies sind im Wesentlichen abgebrannte Brennelemente aus den Kernkraftwerken und Rückstände aus der Wiederaufarbeitung, wird Gorleben auf seine Eignung untersucht. Bis zur Inbetriebnahme eines Endlagers werden die Kosten der Erkundung und Errichtung über Vorausleistungen auf spätere Benutzungsbeiträge finanziert. Nach Maßgabe der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz diese Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen.

Es ist zurzeit nicht geplant dieses Finanzierungsmodell für ein Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle zu ändern. Lediglich die Verteilungsschlüssel in der EndlagerVlV müssen regelmäßig aktualisiert werden. Im Atomrecht gibt es für die finanzielle Vorsorge für die Entsorgung radioaktiver Abfälle keine Spezialvorschriften. Das Handelsrecht begründet jedoch in § 249 HGB eine allgemeine, für alle Unternehmen geltende Pflicht Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese sind zwar hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihrer Entstehung ungewiss, hinsichtlich ihres Be- oder Entstehens und ihrer Inanspruchnahme aber hinreichend sicher zu erwarten. Dementsprechend bilden auch die kernkraftwerkbetreibenden Unternehmen für ihre Verpflichtung zur nuklearen Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Betriebsabfällen Rückstellungen. Der Gesamtbetrag der Rückstellungen für Stilllegung und Entsorgung betrug bei den vier großen Energieversorgungsunternehmen in Deutschland zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 ca. 27,5 Mrd. Euro.

Auf der Homepage des BMU
http://www.bmu.de/atomenergie_ver_und_entsorgung/endlagerung_/allgemeines/doc/2738.php heißt es unter Zif. 2.2: "Das BMU prüft zurzeit, inwiefern andere Abwicklungsformate bei der Finanzierung sinnvoll sein könnten."

Diese Aussage bezieht sich nur auf nicht wärmeentwickelnde Abfälle. Hierfür wird gegenwärtig das Endlager Konrad errichtet und anschließend in Betrieb genommen. Bislang sind sämtliche Maßnahmen im Sinne des § 21b AtG nach der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) gegenüber den Ablieferungspflichtigen unproblematisch und planmäßig abgerechnet worden. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit steht seit 2007 mit der Privatwirtschaft in Verhandlungen über die Finanzierung des Endlagers Konrad. Statt durch eine Gebühren- und Beitragsverordnung soll die Finanzierung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Vertragspartner sollen der Bund und alle Abfallablieferer sein.

Durch den Vertrag soll insbesondere ein fester Verteilungsschlüssel festgeschrieben und allen Beteiligten eine langfristige Planungs- und Rechtssicherheit gegeben werden. Daher streben der Bund und alle Ablieferungspflichtigen eine Vereinbarung für die notwendigen Aufwendungen zur Errichtung und zum Betrieb einschließlich der Stilllegung des Endlagers Konrad an. Mit dieser Kostenvereinbarung sollen alle Kosten, die gemäß den §§ 21a und 21b AtG als Gebühren und Beiträge von den Ablieferungspflichtigen für das Endlager Konrad erhoben werden können, abgegolten werden.

Fazit: Die Endlagerkosten werden von den Verursachern getragen und fließen somit in die Strompreisbildung mit ein. Meinen Standpunkt zur Verlängerung der Laufzeiten habe ich ausführlich schriftlich niedergelegt und online gestellt:
http://www.uhl-csu.de/cm/upload/4_1009-Kernenergie.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Peter Uhl