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Hans-Peter Uhl
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Frage von Christian G. •

Frage an Hans-Peter Uhl von Christian G. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr. Dr. Uhl,

zum geplanten Verbot von Paintball fallen mir zwei, meiner Meinung nach nicht ausreichend erläuterte Punkte auf:

1. Vor allem in Bezug auf die 2. Strafrechtsreform wurde die normative Wirkung der (oftmals subjektiv ausgelegten) Sittenwidrigkeit stark eingeschränkt. Grundsätzlich dürfen nach Art. 1 und 2 GG Gesetze, die die Freiheitsrechte einschränken, nur dort erlassen werden, wo solche notwendiger Weise geboten sind. Nun behauptet niemand, dass zwischen Straftaten, insbesondere Amokläufen od. Schußwaffendelikten und dem Paintballsporte in Zusammenhang bestehe. Nach Art. 2 GG endet die Freiheit des Einen dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. Im Paintballsport beschießen sich Leute in gegenseitigem Einverständnis mit Farbkugeln. Wo sehen Sie also die Notwendigkeit des geplanten Gesetzes?

2. Herr Dr. Wiefelspütz und Herr Bosbach haben gegenüber Medien wiederholt betont, dass die Sittenwidrigkeit des Paintball-Sports darin liege, dass hier das Töten von Menschen simuliert würde. Das heißt, dass das Nachstellen des Tötens von Menschen als gesellschaftsschädlich angesehen wird, richtig? Wie ist das in Einklang zu bringen, mit der Beibehaltung der Allgemeinen Wehrpflicht, in deren Rahmen grundsätzlich jedem jungen Deutschen in simulierter Weise das Töten von Menschen beigebracht wird (d.h. wir sprechen nicht von einer beruflichen Ausbildung für Soldaten, sondern von der Grundausbildung aller jungen deutschen Männer)?

Ich werde diese beiden Fragen nochmals direkt an Ihre o.a. Mailadresse richten, und freue mich auf eine Klärung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Grill

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Grill,

ein strafrechtliches Verbot speziell von Paintball stand nie zur Debatte, sondern ein ordnungsrechtliches Verbot von Spielen, "bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert wird".

Im Falle von Laserdrome hat das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass das Zielen und Schießen auf Menschen als simuliertes Töten und Verletzen ausgelegt werden kann und insofern einen verbotswürdigen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt: http://www.bundesverwaltungsgericht.de/media/archive/4849.pdf (Insbesondere Seite 9-13)

Für die Frage des Verstoßes gegen die Menschenwürde spielt Freiwilligkeit nicht zwingend eine entscheidende Rolle. Vergleichen Sie dazu die rechtliche Bewertung des sog. „Zwergenweitwurfs“: http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,216062,00.html http://www.springerlink.com/content/j50r470332j45724/fulltext.pdf (Seite 244)

Im Übrigen kam die Vereinbarung der großen Koalition, die landläufig als „Paintball-Verbot“ diskutiert wird, nicht wie ein Blitz aus heiterem Himmel. Dieses Thema hat eine lange Vorgeschichte: Am 21.6.2001 hat die damalige Bundesfamilienministerin Dr. Christine Bergmann (SPD) im Bundesrat ausgeführt, „dass die Bundesregierung Laserdrome, Gotcha oder Paintball-Spiele entschieden ablehnt. [...] Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung am 24. Oktober letzten Jahres festgestellt, dass derartige Spiele wegen Verstoßes gegen die Menschenwürde über die polizeiliche Generalklausel zu verbieten sind. [...] Ich möchte hervorheben, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur Laserdrome, sondern generell Spiele mit simulierten Verletzungs- und Tötungshandlungen betrifft und daher selbstverständlich auch für Spielformen wie Gotcha und Paintball gilt, bei denen statt Laserpistolen Farbpistolen verwendet werden.“

2007 war das Thema Verbot von Spielen, die „die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen als Haupt- oder Nebeninhalt simuliert wird“, erneut Thema im Bundesrat. Seither stand dieses Thema auf der Tagesordnung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Waffenrecht.

Für mich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder beim Paintball werden die Tötung oder Verletzung von Mitspielern simuliert. Dann wäre dieser ‚Sport’ jedenfalls verbotswürdig und sollte auch verbotsfähig sein. Oder eine solche Simulation findet (entgegen meinem Eindruck) tatsächlich nicht statt. Dann dürfte es jedoch nicht im Ansatz eine - von Ihnen behauptete - Vergleichbarkeit mit der Ausbildung in der Bundeswehr geben.

Meine Haltung ist hier klar. Eine Gefechtsdienstausbildung wie in der Bundeswehr, die dort völker- und verfassungsrechtlich – in den Grenzen des Humanitären Völkerrechts - ausdrücklich zulässig und legitimiert ist, darf es als ziviles Spiel- und Spaßereignis nicht geben. Der Dienst in der Bundeswehr dient nicht der Banalisierung des Schusswaffengebrauchs auf Menschen, sondern im Gegenteil der Sicherung des Friedens.

Insofern haben Sie mit Ihrem Bundeswehrvergleich dem Paintball in meinen
Augen keinen Gefallen getan.

Mit freundlichen Grüßen
Uhl