(...) Empfehlungen für die künftige Anpassung der Abgeordnetenentschädigung vorlegen sollte. Hierbei war übereinstimmendes Ergebnis, die Bezüge eines Richters an einem obersten Gerichtshof des Bundes (R6) als Maßstab für die Abgeordnetenentschädigung zu nehmen. Diese Orientierungsgröße wurde bereits 1995 in das Abgeordnetengesetz aufgenommen, jedoch seitdem nicht erreicht. (...)
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