
(...) 1. Vor der Errichtung einer Patientenverfügung soll eine ärztliche Beratung über Krankheitsbilder, Möglichkeiten ihrer medizinischen Behandlung und Folgen des Abbruchs oder der Nichtvornahme von Behandlungsmaßnahmen erfolgen. Die Kostenübernahme der Beratung durch die GKV wird geregelt. (...)