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Hans-Georg Faust
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Frage von Heike K. •

Frage an Hans-Georg Faust von Heike K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Faust,

in diesem Jahr sind die gesetzlichen Krankenkassen erstmals v e r p f l i c h t e t, die Patienten-Selbsthilfeorganisationen mit einem Betrag von 0,56 Euro pro Versichertem pro Jahr zu fördern, unabhängig davon, ob die betreffende Organisation oder Selbsthilfegruppe auch Patienten dieser Kasse betreut. Mich interessiert, warum private Krankenkassen von dieser Regelung ausgenommen sind. Unser gesundheitsbezogener Selbsthilfeverein betreut sowohl Versicherte der gesetzlichen Kassen als auch der privaten Krankenkassen.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Kolb,

viele Frauen und Männer engagieren sich ehrenamtlich in Selbsthilfegruppen, um Kranken oder deren Angehörigen beim Umgang mit Krankheiten, Behinderungen, psychischen oder sozialen Problemen zu unterstützen. Um dieses Engagement stärker zu fördern, hat die Bundesregierung mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) auch durch eine Neuregelung zur Selbsthilfeförderung (§ 20 c SGB V), die zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, die Selbsthilfearbeit weiter gestärkt. So müssen die Fördermittel verbindlich durch die gesetzlichen Krankenkassen eingesetzt werden. Nicht verwendete Mittel fließen in einen Gemeinschaftsfonds und stehen im nächsten Jahr der Selbsthilfe zusätzlich zur Verfügung. Somit stehen zwei Fördermöglichkeiten zur Verfügung:

a) Im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung fördern die Krankenkassen bzw. Krankenkassenverbände auf Bundes-, Landes- und Ortsebene die Selbsthilfe gemeinschaftlich über Fonds. An den Beratungen über die Mittelvergabe aus diesen Fonds sind auf allen Ebenen Vertreter der Selbsthilfe zu beteiligen, zumindest auf Bundes- und auf Landesebene wird es hierzu gemeinsame Fördergremien der Krankenkassen und der Selbsthilfe geben. Die kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung soll zumindest 50 % der Ge-samtmittel der Selbsthilfeförderung umfassen und soll als pauschale Förderung ausgestaltet sein. Einzelheiten zur Ausgestaltung dieses Förderstranges finden sich auch in den „Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung der Selbsthilfeförderung nach § 20 c SGB V".

b) Neben der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung gibt es nach wie vor auf allen Förderebenen die sog. kassenindividuelle Förderung, die primär als Projektförderung ausgestaltet ist. Die Anträge auf kassenindividuelle Förderung sind bei den jeweiligen Krankenkassen zu stellen.

c) Für die Landes- und Ortsebene können andere bzw. weitere Krankenkassen als Förderer im Bereich der kassenindividuellen Förderung in Betracht kommen. Auch auf diesen Ebenen existiert eine kassenartenübergreifende Gemeinschaftsförderung und eine kassenindividuelle Förderung, die allerdings für jedes Bundesland unterschiedlich ausgestaltet ist.

Darüber hinaus erfolgt auch durch die Bundesländer eine finanzielle Förderung der Selbsthilfe. So stellt z.B. Niedersachsen seit 2003 pro Einwohner 0,14 Euro zur Förderung der Selbsthilfe auf Landesebene zur Verfügung. Dies entspricht einer Gesamtförderung von 1.131.500 Euro im Jahr 2007.

Der Bundesgesetzgeber kann zwar den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht aber den der privaten Krankenversicherung festlegen. Denn die private Krankenversicherung ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie die gesetzliche Krankenversicherung), sondern unterliegt dem individuellen Vertragsrech, d.h., der Gesetzgeber darf den im Tarif festgesetzten Leistungsumfang der einzelnen Versicherten in der privaten Krankenversicherung weder ausweiten noch einschränken, es ist daher eine individuelle Entscheidung einer jeden privaten Krankenversicherung, im Rahmen des Tarifs ihren Versicherten bei einem Besuch einer Selbsthilfegruppe finanziell zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust MdB