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Hans-Georg Faust
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Frage von Michael B. •

Frage an Hans-Georg Faust von Michael B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr Geehrte Herr Dr. Faust,

auch ich möchte vor Ihrem ausdrücklichen "NEIN" gegen die Vorratsdatenspeicherung meinen Hut ziehen. Aufgrund der für mich neuen Infos, wie die Mehrheitsfindung innerhalb von Parteien funktioniert, bestimmt keine einfache Entscheidung für Sie.

Mich würde interessieren, aufgund welcher Informationslage Sie zu dieser Entscheidung gekommen sind. Da Ihnen, wie auch der Mehrheit des Bundestags das Gutachten des Max-Planck Instituts (meiner Meinung nach) vorsätzlich vorenthalten wurde, mußten Sie sich ja anderer Quellen, Expertenmeinungen und/oder Gutachten bedienen. Oder war diese Entscheidung für sie eine Gewissensentscheidung, da Sie als Arzt unmittelbar von diesem Gesetz betroffen sind?

Mit freundlichen Grüßen
M. Bidner

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Bidner,

dem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG habe ich nicht zugestimmt, weil die vorgesehene Differenzierung zwischen einerseits Seelsorgern, Strafverteidigern und Abgeordneten sowie andererseits weiteren Berufsgeheimnisträgern, zu denen auch Ärzte gehören, meiner Auffassung nach nicht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen ist. Ich bin zudem der Auffassung, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt besonders schützenswert und damit dem zu Abgeordneten, Seelsorgern und Strafverteidigern gleichzustellen ist. Jeder Patient muss ohne Vorbehalt darauf vertrauen können, dass das, was er seinem Arzt mitteilt, geheim bleibt. Durch das Gesetz wird nach meiner Überzeugung der überwiegenden Zahl der Patienten der Eindruck vermittelt, dass dem Arzt anvertraute Geheimnisse – anders als bisher – nicht mehr umfassend geschützt sind.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesbezüglich zudem immer wieder betont, dass der Schutz des Patienten höchste Priorität besitzen soll. Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine Gesundheit erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann, auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust, MdB