
(...) Die Maßnahmen im Jugenstrafvollzug sind notwendig und machbar. Den Jugendgerichten muß die Möglichkeit an die Hand gegeben werden, auf jeden jugendlichen Straftäter individuell angemessen zu reagieren und einzuwirken, um die Begehung weiterer Straftaten so unwahrscheinlich wie möglich zu machen. Deshalb müssen die notwendigen Einrichtungen und das notwendige Personal zur Verfügung gestellt werden, auch wenn die Erziehung personalintensiv ist und manchmal heißen kann, daß für einen Verurteilten ein Erzieher zur Verfügung steht. (...)