
(...) Manche Kollegialgerichte deuten lediglich an, daß eine Entscheidung nicht einverständlich getroffen wurde, aber eben ohne Nennung der Namen. Das Beratungsgeheimnis dient insbesondere, wenn Schöffe mitwirken, auch der Unabhängigkeit der Richter und Schöffen. Sie könnten sonst aus Scheu vor Konsequenzen nicht frei und unabhängig entscheiden. (...)