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Gunther Krichbaum
CDU
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Frage von Bernd C. •

Frage an Gunther Krichbaum von Bernd C. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Krichbaum,

heute wurde mal wieder eine recht hohe Strafe (über EUR 500,- Mio.) der "EU-Wettbewerbshüter" bekannt. Ungewöhnlich war, daß diesmal mit EON ein Energiekonzern betroffen war. So sehr ich mir wünsche, daß durch solche Maßnahmen Fairness und Wettbewerb gefördert und der Verbraucher geschützt wird, so erkenne ich dennoch nicht den Sinn solcher Strafen. Konkret habe ich folgende Fragen dazu:
1. Was passiert mit dem Geld und warum wird das nicht transparent gemacht (z.B. über die Presse)?
2. Wieso fließt das Geld nicht möglichst direkt denen zu, die durch die Strafe geschützt werden sollen und bisher offenbar zu viel gezahlt haben?
3. Wie wird verhindert, daß EON sich das Geld nicht durch weitere Preiserhöhungen beim Verbraucher zurückholt und der damit doppelt gestraft wird?
Bei uns Bürgern und Verbrauchern käme eine solche Strafe weitaus besser an, wenn damit den direkt Benachteiligten zumindest ein Teil davon zufließen würde.
Kann ich aus der Tatsache, daß es bisher keine mir bekannte Strafe gegen Ölkonzerne gab, schließen, daß man in Brüssel mit dem Wettbewerb an den Tankstellen zufrieden ist?

Mit freundlichen Grüßen

Bernd Calvi

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Sehr geehrter Herr Calvi,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Gelder aus von der EU-Kommission verhängten Geldbußen fließen in den Gemeinschaftshaushalt. Sie tragen zur Finanzie­rung der EU bei und entlasten den Steuerzahler. Die Verhängung einer Geldbuße erfolgt generell nicht im Interesse konkret Ge­schädigter, sondern dient dazu, die Gesellschaft im Ganzen vor sozialschädlichem Verhalten zu schützen und soll die öffentliche Missbilligung des geahndeten Verhaltens zum Ausdruck bringen. Soweit einzelne Personen und Unternehmen von wettbewerbs­widrigem Verhalten betroffen sind, besteht für sie die Möglich­keit, vor den zuständigen nationalen Zivilgerichten auf Schaden­ersatz zu klagen. Im Falle einer Verurteilung hätte das betroffene Unternehmen die vom Gericht festgesetzte Schadenersatzsumme neben der durch die EU-Kommission verhängten Geldbuße zu leisten.

Was die Möglichkeit weiterer Preiserhöhungen betrifft, so verbie­tet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Entgelte, wel­che die Kosten des Energieversorgers unangemessen überschrei­ten. Liegt etwa der Preis eines Versorgers erheblich über dem eines Vergleichsunternehmens, so muss der Versorger gegenüber der Kartellbehörde nachweisen, dass der Preis gerechtfertigt ist. Andernfalls wird die Behörde eine kartellbehördliche Miss­brauchsverfügung erlassen, durch die es einem Unternehmen untersagt werden kann, bestimmte Preisobergrenzen zu über­schreiten. Daneben unterliegen die Netzentgelte, die beim Gas­preis ca. 25 Prozent des zu zahlenden Preises ausmachen, der Regulierung durch die Bundesnetzagentur und den zuständigen Landesregulierungsbehörden. So wurden beispielsweise im letz­ten Jahr durch Verfügungen der Behörden die Netzkosten um bis zu 20 Prozent abgesenkt.

Auch der Wettbewerb auf dem Kraftstoffsektor wird sowohl vom Bundeskartellamt als auch auf europäischer Ebene von der EU-Kommission überwacht. So nahm das Kartellamt im Mai 2008 zahlreiche Verbraucherbeschwerden und Eingaben freier Tank­stellen zum Anlass, im Rahmen einer sog. Sektoruntersuchung die generellen Marktbedingungen sowie mögliche Wettbewerbs­verstöße zu untersuchen. Soweit sich nach Abschluss der Unter­suchung Wettbewerbsverstöße zeigen, können auch dort entspre­chende Verfügungen der Kartellbehörden ergehen. Was die von Ihnen angesprochene Verhängung eines Bußgeldes betrifft, so ist auch dies grundsätzlich denkbar, setzt aber natürlich voraus, dass der Verstoß dem betreffenden Unternehmen zweifelsfrei nachzuweisen ist.

Mit freundlichen Grüßen

Gunther Krichbaum

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