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Frage von Christoph S. •

Frage an Guido Westerwelle von Christoph S. bezüglich Verbraucherschutz

Recht auf Leben: Einschränkung im Lissabon-Vertrag: Niederschlagung von Aufruhr oder Aufstand

Sehr geehrter Herr Dr. Westerwelle,
Artikel 2 der Grundrechte-Charta des Lissabon-Vertrags verbietet die Todesstrafe. Allerdings wird erläutert: "Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) …
b) …
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen."
Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union C303/17, S. 1-2 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2007:303:0017:0035:DE:PDF)

Die FDP hat dem Lissabon-Vertrag zugestimmt. Meine Frage an Sie:
Hat die FDP diesen Passus übersehen (Wenn ja: Wie konnte das geschehen?) oder
Hat die FDP dem Vertrag trotz Ablehnung dieses Passus zugestimmt (Wenn ja: Was hat die FDP unternommen, um diesen zu verhindern und was gedenken Sie zukünftig zu unternehmen, um diesen Passus herauszubekommen und warum erachteten Sie diese Grundrechte-Einschränkung nicht für so elementar, dass Ihre Zustimmung verweigern mussten?) oder
Erachtet die FDP diesen Passus als gerechtfertigt?

Mit freundlichen Grüßen
C. Siegel

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Siegel,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 7. September 2009.

Zu unserer Haltung übersende ich Ihnen gern weitere Informationen unseres Sprechers für Außenpolitik, Dr. Werner Hoyer, MdB: In der im Jahr 2000 verabschiedeten Grundrechte-Charta werden zum ersten Mal in der Geschichte der Europäischen Union die für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger geltenden Grundrechte in einem einzigen Text zusammengefasst. Angesichts der unterschiedlichen Grundrechtskulturen in den EU-Staaten war dies eine bemerkenswerte Leistung. Allerdings wird die Charta erst mit dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags rechtsverbindlichen Charakter erhalten. Die europäischen Institutionen und die EU-Staaten werden dann ausdrücklich verpflichtet sein, die Grundrechte-Charta bei der Anwendung des EU-Rechts zu befolgen. Dies ist ein wichtiger Schritt nach vorn. Auch deswegen hat die FDP den Lissabon-Vertrag immer unterstützt. Die von Ihnen zitierte Passage aus den Erläuterungen zur Grundrechte-Charta steht im Zusammenhang mit gleichlautenden Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der dazugehörigen Zusatzprotokolle, die geltendes Völkerrecht darstellen und gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Charta zu berücksichtigen waren. Einige EU-Mitgliedstaaten haben sich mit Blick auf ihre Verfassungstradition bei der Verabschiedung der Grundrechte-Charta für einen Verweis auf diese Bestimmungen ausgesprochen. Eine Einschränkung der geltenden Grundrechte ist damit weder für Deutschland noch für irgendein anderes EU-Land verbunden.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Guido Westerwelle, MdB