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Frage von Carl F. •

Frage an Gudrun Kopp von Carl F. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Abgeordnete,

im Zusammenhang mit der vom BVG im Dezember 2008 festgestellten Ungesetzlichkeit des von den Abgeordneten des Bundestags beschlossenen Gesetzes zur Pendlerpauschale“ bitte ich um eine Aufstellung:

„Wie viele vom Bundestag beschlossene Gesetze sind anschließend vom Bundesverfassungsgericht wieder kassiert, also für ungesetzlich erklärt worden“?

Falls möglich: bitte alle Fälle in der laufenden und in der vorherigen Wahlperiode (an die-ser Stelle) aufzählen. Mehr als 10 werden es wohl nicht sein.

Mit freundlichen Grüßen

Carl Finger

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Finger,

vielen Dank für Ihre Email.

Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz macht zu Ihrer Frage folgende Angaben: Folgende Gesetze wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der 15. Wahlperiode vom Bundesverfassungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben bzw. für verfassungswidrig erklärt:

1. Durch Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - wurde entschieden: Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz- EuHbG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1748) verstößt gegen Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und ist nichtig.

2. Durch Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - wurde entschieden: § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) ist mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Drucksache 16/9684 - 6 - Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode Artikel 87a Abs. 2 und Artikel 35 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

3. Durch Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/ 04, 1 BvR 603/05 - wurde entschieden: § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.

4. Durch Urteil vom 20. Dezember 2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - wurde entschieden: § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) ist mit Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 83 des Grundgesetzes unvereinbar. Die Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung trifft. Von der Fragestellung erfasst werden auch nachfolgende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen unter anderem Rechtsnormen aus dem genannten Zeitraum beanstandet wurden, die allerdings inhaltlich vergleichbare Regelungen übernommen oder weiterentwickelt hatten, die bereits vor dem genannten Zeitraum galten.

5. Durch Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - wurde entschieden: § 21 Abs. 1 und § 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), § 33 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG), verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), sind mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise einer Aufenthaltsbefugnis in Anknüpfung an den Vater ausgeschlossen ist.

6. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 1 BvR 2576/04 - wurde entschieden: § 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) und § 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) sind nach Maßgabe der Gründe insoweit mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als sie keine Ausnahme vom Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare vorsehen. Sie können bis zur Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2008 eine Neuregelung zu treffen.

7. Durch Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 - wurde entschieden: § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen einschließlich der zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist mit Artikel 1 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.

In der 16. Wahlperiode wurden die folgendes Gesetz ganz oder tielweise aufgehoben bzw. für verfassungswidrig erklärt:
Durch Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - wurde entschieden: Artikel 1 § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) mit Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubringen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen ausbilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden.

In der Hoffnung, Ihre Fragen beantwortet zu haben,
verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Gudrun Kopp, MdB