
(...) Zunächst setzt eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgericht voraus, dass zumindest vieles dafür spricht, dass eine Grundgesetzverletzung vorliegt. Im übrigen stimme ich mit Ihnen dahingehend überein, dass das Oberlandesgericht in München danach den richtigen Weg wählte. (...)