
(...) Das friedliche Zusammenleben in einer freiheitlich-pluralistischen Gesellschaft erfordert Toleranz und Rücksichtnahme. Auch bei der Ausübung der Gewissens- und Religionsfreiheit soll niemand befürchten müssen, wegen seiner Weltanschauung oder Religion öffentlich diffamiert zu werden. Dieser Gedanke liegt dem Schutzzweck von § 166 StGB zugrunde. (...)