
(...) nach § 25 Absatz 3 Satz 1 des Parteiengesetzes müssen schon heute Name und Anschrift eines Unterstützers genannt werden, wenn er mehr als 10.000 Emehr als 10.000 Eurofür eine Partei gespendet hat. Spenden in dieser Größenordnung und darüber sind in den Rechenschaftsberichten der Parteien zu veröffentlichen. (...)