
(...) Jeder Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist qua Amt Mitglied im Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks. Für den Fall, dass eine Verwaltungsklage gegen den Bayerischen Rundfunk auf dem Rechtswege den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erreicht, gilt nach meiner Meinung die Befangenheitsvermutung und der Präsident des Gerichtshofes darf in dieser Sache nicht verhandeln. (...)