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Gabriele Groneberg
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Frage von klaus L. •

Frage an Gabriele Groneberg von klaus L. bezüglich Kultur

mit Sorge betrachten viele Sammler (den derzeit vorliegenden Entwurf des Kulturschutzgesetzes, das 2016 in Kraft treten soll. Für die Unterzeichner und auch für viele andere Sammler sind vor allem die vorgesehenen Bestimmungen unklar, welche einzelnen Gegenstände unter dieses Gesetz fallen sollen und inwieweit dies für ganze Sammlungen (z.B. von Münzen oder Briefmarken) gelten soll.
Insbesondere bei Sammlungen, die einen Wert von 150.000 Euro übersteigen, scheint es so zu sein, dass der Sammler selbst folgende Nachweise führen muss:
- wie er die einzelnen Gegenständeüberhaupt erworben hat (z.B. Ankauf oder Vererbung)
- diese Nachweispflicht über einen Zeitraum von rückwirkend 20 Jahren bestehen wird.
Sollte der betroffene Sammler dies nicht erfüllen können, wird seine Sammlung automatisch als schützenswert im Sinne dieses Gesetzes betrachtet.

Insbesondere folgende Fragen sorgen für Verunsicherung:
- Wie werden die entsprechenden Werte ermittelt bzw. wer ist für diese Wertermittlung zuständig ?
- Was geschieht mit Sammlungen, die über mehrere Generationen zusammengetragen worden sind und die einen solchen Wert übersteigen ?
Bei Münz- und Briefmarkensammlern ist dies durchaus möglich, wenn in der betreffenden Sammlung einzelne Fehlprägungen / Fehldrucke enthalten sind
- was geschieht mit Sammlungen von Bürgern, die in ein Land außerhalb der EU auswandern (z.B. in die USA) ?

Durch diese genannten Punkte entsteht gleichzeitig bei vielen der Eindruck, dass hier faktisch eine Umkehr der Beweislast entsteht, die dann möglicherweise verfassungsrechtlich fragwürdig sein kann.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Antworten auf diese Fragen zukommen lassen könnten.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Lorenzen,

bitte haben Sie Nachsicht, dass ich Ihnen erst heute antworte, doch ich tue dies bewusst, da wir erst jetzt den Gesetzesentwurf soweit vorliegen haben, dass ich Ihnen wirklich substantiell auf Ihre Frage antworten kann.

Die Novelle des Kulturschutzgesetzes zielt auf den Erhalt und den Schutz des national bedeutsamen Kulturguts. Somit betrifft das Gesetz hauptsächlich Kunstwerke von hohem materiellen und ideellen Wert und nicht den durchschnittlichen Brief- oder Münzsammler.

Der Gesetzentwurf enthält in Bezug auf das Sammeln von Münzen und Briefmarken keine Regelungen, die den Sammler in seiner Freiheit beschränken, Münzen und Briefmarken zu sammeln. Auch die Voraussetzungen für die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes sind so formuliert, dass Münz- und Briefmarkensammler davon regelmäßig nicht betroffen sind. Insbesondere scheidet die Eintragung einzelner Münzen und Briefmarken, abgesehen von absolut herausragenden Einzelfällen, aus.

Im Zuge der im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten, muss der Sammler allein dafür Sorge tragen, dass er keine Münzen und Briefmarken in Verkehr bringt, die gestohlen, illegal eingeführt oder illegal ausgegraben wurden. Diese Sorgfaltspflicht beschränkt sich ausdrücklich auf den „zumutbaren“ Aufwand“, so dass bezogen auf die gängigen Werte von Münzen und Briefmarken keine besonderen Anstrengungen von Sammlern gefordert werden.

Für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der EU bleibt die geltende EU-Rechtslage unverändert. Neu eingeführt werden soll eine Ausfuhrgenehmigungspflicht auch in andere EU-Staaten, wenn gewisse Alters- und Wertgrenzen der Münzen oder Briefmarken überschritten werden. Der Gesetzentwurf geht hierbei teilweise deutlich über die Alters- und Wertgrenzen des EU-Rechts hinaus.

Ich hoffe, Ihnen eine ausführliche und fundierte Antwort gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Groneberg, MdB