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Frank-Walter Steinmeier
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Frage von Barbara U. •

Frage an Frank-Walter Steinmeier von Barbara U. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Steinmeier, sehr geehrtes Team Steinmeier

Erfreulich, dass Sie die Info so zügig durch Sie weitergeleitet wurde. Vielen Dank.
Ich habe noch ergänzende Fragen:
Frau Khaled hatte bereits ein Schengenvisum, ausgestellt von den Niederlanden.
http://derstandard.at/2000034013744/Verein-laedt-palaestinensische-Terroristin-nach-Wien-ein
Wie Sie dem Artikel entnehmen können, kann Wien angeblich nichts dagegen machen. Wie kann das angehen? Gibt es keine zentrale Stelle, wo dieses Visum gesperrt werden kann? Es gilt, wie ich erfahren habe, 90 Tage. Bedeutet es für den Rest der EU, dass sich diese Person sich theoretisch in der Zeit ungestört in der EU bewegen kann und von keinem Land gehindert werden kann/darf? Wer kommt für die Schäden auf, wenn durch ihre Hetz- Kampagnen gegen Krawalle gibt?

Was die Suche nach friedlichen Lösungen (2-Staaten-Lösung) betrifft, sollte die nicht die Bundesrepublik vorrangig das Augenmerk darauf legen, dass die Vernichtung Israels und die Ermordung jüdischer Israelis aus den Hamas- Statuten verschwindet, statt Boykotte bestimmter Produkte zu unterstützen?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Uduwerella,

vielen Dank für Ihre nochmalige Anfrage vom 6. April an Herrn Steinmeier, auf welche ich Ihnen gern antworten möchte.

Wenn Frau Khaled ein einheitliches Visum für den Schengen-Raum erhalten hat, kann sie sich damit innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums im gesamten Schengen-Raum frei bewegen. Es obliegt den jeweiligen Innenbehörden der betroffenen Schengen-Staaten, auf Grundlage ihrer polizeirechtlichen Befugnisse ggf. tätig zu werden, sollten sie dies für erforderlich halten.

Ein Schengen-Visum kann gem. Art. 34 VK annulliert werden, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Erteilung zum Ausstellungszeitpunkt nicht erfüllt waren, insbesondere wenn es ernsthafte Gründe zu der Annahme gibt, dass das Visum durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Das Visum wird grundsätzlich von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, der es erteilt hat, annulliert. Es kann aber auch von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates annulliert werden.

Mit freundlichen Grüßen
Team Steinmeier