Elvan Korkmaz-Emre
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Frage von Frank H. •

Frage an Elvan Korkmaz-Emre von Frank H. bezüglich Wirtschaft

Hallo Frau Korkmaz!

Dieses Jahr fällt Heilig Abend wieder auf einen Sonntag, was zur Folge hat, dass die Geschäfte am Vormittag geöffnet haben dürfen. Ich halte dies für übertrieben, denn es ist jedem zuzumuten, sich für drei Tage zu bevorraten. Vor Jahren bzw. Jahrzehnten war es ja auch möglich. Hierzu gibt es eine Umfrage ( http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/bischofe-gegen-ladenoffnung-am-heiligabend ), die zeigt, dass die Mehrheit der Bundesbürger gegen ein Öffnung am Heilig Abend ist.

Wie positionieren Sie sich zu dieser Thematik? Wären Sie bereit, eine Schließung der Geschäfte an einem Heilig Abend, der auf einen Sonntag fällt, zu unterstützen und tatkräftig die entsprechenden (gesetzliche) Regelungen zu schaffen?

Elvan Korkmaz-Emre
Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Henrichfreise,

vielen Dank für Ihre Nachricht zu dem Thema Ladenöffnungszeiten an Heiligabend auf einem Sonntag. Ich freue mich immer über Anregungen und interessierte Mitbürger.

Die Regelung der Ladenöffnungszeiten ist Ländersache und in Nordrhein-Westfalen sind die Öffnungen an Sonn- und Feiertagen im Ladenöffnungsgesetz (LÖG) geregelt.Nach § 6 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Nach Absatz 4 des § 6 wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die Tage durch örtliche Satzung oder Verordnung freizugeben.

Für die Freigabe der Sonn- und Feiertage ist der Anlassbezug entscheidend. Um den Anlassbezug sicherzustellen halte ich die Beteiligung aller betroffenen, so wie es vom Gesetz vorgesehen ist, für den richtigen Weg. Das bedeutet eine stärkere Einbindung der Gewerkschaften, Kirchen, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer.

Für Heiligabend ist in §5 Abs. 3 eine besondere Regelung getroffen:

„Fällt der 24. Dezember auf einen Sonntag, dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel gewerblich anbieten und Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr geöffnet sein.“

Meines Erachtens ist die bestehende Regelung in Ordnung, da es das tatsächliche Einkaufsverhalten der Menschen berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Elvan Korkmaz, MdB