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Eduard Oswald
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Frage von Heike G. •

Frage an Eduard Oswald von Heike G. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Oswald,

ich war bis 01.07. selbständig tätig und musste mein Geschäft wegen der Finanzkrise aufgeben, da auch ich keine Aufträge mehr hatte. Mein Verdienst lag netto bei ca. 1.600,- bis 1.800,- €. Mit großem Glück habe ich nun eine Stelle gefunden, bei der ich netto auf ungefähr den gleichen Betrag komme. Das ist natürlich sehr erfreulich und ich habe, so dachte ich, keine Verluste. Ich bekomme noch Witwenversorgung und darf nur eine gewisse Zuverdienstgrenze brutto erreichen, damit diese nicht gekürzt wird. Aber da besteht, dachte ich ferner, auch keine Gefahr, da mein Bruttoverdienst diese Höchstgrenze nicht überschreitet. Insgesamt gelte ich als Witwe ohne Kinder wieder als Single und wurde mit Firma und Witwenversorgung in Lohnsteuerklasse 1 veranschlagt.

Jetzt habe ich bei meinem Arbeitgeber Lohnsteuerklasse 1 und für die Witwenversorgung Lohnsteuerklasse 6 und habe somit einen riesigen Verlust von fast 400,- € und d. h., dass ich mir die Miete meiner Wohnung nicht mehr leisten kann. Wie ist das jetzt möglich? Ich dachte, ich habe keine Verluste, da die Zuverdienstgrenze meiner Witwenversorgung nicht überschritten wird! Warum wurde, wenn ich es richtig verstehe, meine Witwenversorgung mit Firma, also mein gesamtes Einkommen, mit Lohnsteuerklasse 1 berechnet und jetzt brauche ich als Angestellte zwei Lohnsteuerkarten und habe jetzt diesen gewaltigen Verlust? Können Sie mir das bitte erklären? Jetzt war ich so froh, diese Stelle zu bekommen, habe mich sogar für Schichtdienst entschieden, damit ich meinen früheren Verdienst halten kann und jetzt das! Bitte erklären Sie es mir, ich möchte meine 3-Zimmer-Wohnung nämlich gerne behalten und auch die sich darin befindlichen Möbel und deren Inhalt, was ich nämlich in einer kleineren 2-Zimmer-Wohnung mit ca. 55 qm alles wegschmeißen müsste inkl. Erinnerungen an meinen Mann.

Vielen Dank für die Erklärung.

Heike Guthmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Guthmann,

mit viel Verständnis für Ihren Unmut habe ich Ihren Sachverhalt gelesen. Es ist ärgerlich, wenn man zunächst einmal - und das ist der hier entscheidende Punkt - trotz einer in der Einkommenshöhe unveränderten Situation deutlich mehr Steuern abführen muss. Die Steuern, die Ihnen heute zusätzlich abgezogen werden, werden Ihnen jedoch über die jährliche Steuerfestsetzung wieder zurückerstattet (soweit die Höhe Ihrer Jahreseinkommen unverändert ist). Hierzu ist es notwendig, dass Sie jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Die Abführung von Steuern über die auf der Steuerkarte eingetragenen Steuerklassen stellt lediglich eine Abschlagszahlung dar. Bei all denen, die nur eine Steuerkarte und keine besonderen, von dem zu versteuernden Einkommen absetzbaren Aufwendungen haben, ist die monatlich abzuführende Einkommensteuer mit der Jahresrechnung identisch - umso mehr, als jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, mit der Dezember-Abrechnung eine Jahresrechnung zur korrekten Berücksichtigung unter anderem von eventuell gezahltem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld durchzuführen.

Haben Sie jedoch zwei Steuerkarten, kann von Seiten des Arbeitgebers, dem Sie die zweite Lohnsteuerkarte vorgelegt haben (bzw. von der Stelle, die Ihre Witwenversorgung auszahlt), nicht festgestellt werden, wie hoch Ihr Einkommen der ersten Lohnsteuerkarte ist. Daher muss davon ausgegangen werden, dass Ihr „erstes“ Einkommen so hoch ist, dass Sie auf Ihr „zweites“ Einkommen den Spitzensteuersatz entrichten müssen. Dies findet Berücksichtigung in der Lohnsteuerklasse VI. Zuviel abgeführte Steuer aus dem „zweiten“ Einkommen, Ihrer Witwenversorgung, wird dann über einen von Ihnen durchzuführenden Lohnsteuerjahresausgleich zurückerstattet.

Damit ist es also in der Tat korrekt, dass sich steuerlich im Endeffekt nichts dadurch ändert, dass Sie Ihr zusätzliches Einkommen nun nicht mehr mit einer selbstständigen Tätigkeit, sondern mit einer abhängigen Beschäftigung erzielen. Aufgrund der monatlichen Abführung der Einkommensteuer durch den Arbeitgeber ergibt sich jedoch aus der zweiten Lohnsteuerkarte eine Überzahlung, die Ihnen jeweils erst im Folgejahr zurückerstattet wird. Das ist ärgerlich und eine deutlich Belastung für jeden Einzelnen. Für Ihren Unmut habe ich Verständnis. Allerdings sehe ich kaum eine Lösung, wie wir das anders regeln könnten.

Ich hoffe, damit zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Ihr Eduard Oswald