
(...) Eine wesentliche Rolle nahm darin die Frage nach dem Umgang mit dem Staatstrojaner ein. Fakt ist, dass es das Instrument der Quellenüberwachung natürlich gibt, aber nur unter Achtung der klaren, hohen Auflagen des Bundesverfassungsgerichts. Klar ist: Die eingesetzte Technik darf technisch nur das können, das richterlich angeordnet ist. (...)