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Dörte Liebetruth
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Frage von Wilfried N. •

Wer soll die 7,1 Mio. € an Straßenausbaubeiträgen in Hann. Münden Philosophenweg zahlen?

Sehr geehrte Frau Liebetruth,

wie aus der Presse und von betroffenen Anliegern aus Hann. Münden bekannt wurde, plant die Stadt Hann. Münden den Neuausbau des 1,5 Kilometer langen, einseitig bebauten Philosophenweges, der wegen aufwendiger Hangsicherungsarbeiten zum Bahnkörper der DB rund 10 Millionen Euro kosten soll. Durchschnittlich kämen dabei auf jeden der 37 Anlieger Straßenausbaubeiträge von mehr als 200.000 € zu.

https://www.hna.de/lokales/hann-muenden/hann-muenden-ort60343/hann-muenden-sorgenkind-philosophenweg-91350539.html

Auch die Änderung des §§111 Abs. 6 im NkomVG. "Die Kommunen DÜRFEN unabhängig von ihrer Kassenlage Kredite zur Gegenfinanzierung bei der Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen heranziehen. Die Legitimation mit dem §§6 bis 6 c des NKAG, "Die Kommunen KÖNNEN zur Deckung ihres Aufwandes......" ist aber immer noch gegeben.

MFG
W.N.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.

vielen Dank für Ihre erneute Frage zum selben Thema und für Ihre Geduld. In meiner Antwort auf Ihre vorherige Frage war ich bereits darauf eingegangen: Ich halte es für richtig, dass das Land den Kommunen die Freiheit gibt selbst zu entscheiden, ob sie Straßenausbaubeiträge erheben wollen oder nicht. Deswegen bekräftige ich, was ich Ihnen bereits neulich geschrieben hatte: 

Dies ist auch die Forderung, die von den kommunalen Spitzenverbänden als Zusammenschlüssen der Kommunen erhoben wird. Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker vor Ort wissen am besten, welcher Weg für ihre jeweilige Kommune der richtig und finanzierbar ist. Dieser Einschätzung folgt die rot-schwarze Landtagsmehrheit: Als Ergebnis der Diskussion um die Abschaffung der kommunalen Straßenausbaubeiträge sehen wir die Sicherung dieses Teils der Infrastruktur bei den Kommunen am besten aufgehoben. Deshalb haben wir die Verantwortung über die Entscheidung, ob Beiträge zum Straßenausbau von Grundstückseigentümern erhoben werden sollen oder nicht, bei der einzelnen Kommune belassen (§ 6 I Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz; NKAG).

Um aber den Kommunen gesetzliche Möglichkeiten einzuräumen, soziale Härten abzufedern, sind Regelungen erarbeitet worden und mit dem neuen § 6b in das NKAG eingearbeitet, das Sie hier http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true abrufen können:

- Bei der Erhebung von Beiträgen können die Kommunen durch Satzung bestimmen, dass bei der Bemessung der Beiträge nach Vorteilen nur ein Teil des ermittelten Aufwandes zugrunde gelegt wird (§ 6b I NKAG). Das heißt die Kommunen können zukünftig selbst festlegen, wie viel Prozent der Gesamtkosten zwischen Anlieger und Kommune verteilt werden.

- Ebenfalls in § 6b I NKAG ist geregelt, dass Zuschüsse Dritter vom ermittelten Aufwand abgezogen werden können, wenn dieser nicht etwas anderes bestimmt hat und es die Satzung vorsieht.

- Tiefenmäßige Begrenzungen sowie Eckgrundstücksvergünstigungen sind zukünftig gesetzlich zulässig (§ 6b II NKAG).

- Kommunen haben den Beitragspflichtigen spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme umfassend über die entstehenden Kosten zu informieren (§ 6b III NKAG). Zwar machen viele Kommunen schon jetzt die voraussichtlichen Kosten im Rahmen von Anliegerversammlungen frühzeitig transparent, einige aber auch nicht.

- Die Kommune kann auf Antrag, der vor Fälligkeit des Betrages zu stellen ist, zulassen, dass der Beitrag von den Beitragspflichtigen als Rente bezahlt wird, die in höchstens 20 Jahresleistungen zu entrichten ist. Den jeweiligen Restbetrag kann die Kommune jährlich mit bis zu 3 Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinsen (§6 IV NKAG).

Mit freundlichen Grüßen

Dörte Liebetruth

 

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