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Dirk Fischer
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Frage von Rainer O. •

Frage an Dirk Fischer von Rainer O. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Fischer,

Sie sind als Abgeordneter des Deutsches Bundestages gelegentlich krank und als privat Versicherter besonders priviligiert.

Vorab möchte ich auf folgendes hinweisen:

Ich war als Wirtschaftsprüfer tätig und musste in dieser Funktion eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen - auch als Rentner. Ohne eine derartige Versicherung durfte ich den Beruf nicht ausüben. Das wurde von der Wirtschaftsprüferkammer in Düsseldorf überwacht.

Hierzu meine Frage:

Eine derartige Überwachung seitens des ärztlichen Berufsstandes gibt es nicht. Ein Arzt kann tätig sein, ohne eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Auch als Patient habe ich nicht das Recht, vom Arzt nachweisen zu lassen, dass er eine derartige Versicherung abgeschlossen hat. Ein Prozess gegen einen Arzt wegen eines Behandlungsfehlers kann ich zwar als Patient gewinnen, wenn aber der Arzt vermögenslos ist, bleibe ich auf den Gerichtskosten sitzen.

Sind Sie der Ansicht, dass es weiterhin vertretbar ist, dass die Ärzte (u.a. die niedergelassenen Ärzte) ohne konkreten Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gegenüber ihrer ärztlichen Standesvertretung weiterhin ihren ärztlichem Beruf ausüben dürfen. Sind Sie der Ansicht, dass diese für die Patienten unbefriedigende Handhabung k u r z f r i s t i g - notfalls auf bundesgesetzlichem Wege - geändert werden sollte?

Viele Grüße

Rainer Ott

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Ott,

vielen Dank für Ihre Frage über abgeordnetenwatch.de.

Zunächst kann ich Sie darüber informieren, dass ich durchgehend und schon seit Beginn meiner Tätigkeit als Abgeordneter bei einer gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied bin.

Zu Ihrer Frage: Am 26. Februar 2013 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten“ (Patientenrechtegesetz) in Kraft getreten. Zuvor hatten der Deutsche Bundestag und der Bundesrat den von der damaligen Bundesregierung (Koalition aus CDU/CSU und FDP) eingebrachten Gesetzesentwurf mit Änderungen verabschiedet.

Dieses Bundesgesetz bündelt die Rechte von Patientinnen und Patienten und entwickelte diese Rechte in entscheidenden Bereichen weiter. So wird beispielsweise der medizinische Behandlungsvertrag, der das Vertragsverhältnis zwischen Behandelnden und ihren Patienten regelt, als neuer Vertragstypus in das Bürgerliche Gesetzbuch implementiert. Damit stärkt das Patientenrechtegesetz die Rechte der Patientinnen und Patienten und schafft ein Mehr an Transparenz und Rechtssicherheit. Durch das Gesetz werden sowohl das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient gestärkt, als auch die Rechte der Versicherten gestärkt.

Das Patientenrechtegesetz beinhaltet auch eine Änderung der Bundesärzteordnung (BÄO). Danach kann eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung zum Ruhen der Approbation führen: Nach § 6 Absatz 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, "...wenn sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht."

Die Aufsicht des Berufsrechts bei Ärztinnen und Ärzten obliegt den Ärztekammern und ist landesrechtlich organisiert. Der § 21 der für die ärztliche Berufsausübung in der Hansestadt maßgeblichen Berufsordnung besagt zur zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung: "Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern." Das Ruhen der Approbation kann sowohl im Falle einer nicht vorhandenen, als auch für den Fall einer bestehenden jedoch nicht ausreichenden Haftpflichtversicherung angeordnet werden.“

Ich hoffe, dass ich Ihnen damit weiterhelfen konnte.

Zu Ihrer umfassenden Information erläutere ich Ihnen gerne die weiteren Reglungsbereiche des Patientenrechtegesetzes:
- Patientinnen und Patienten müssen verständlich und umfassend informiert werden, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Diese Informationspflicht besteht auch für die mit der Behandlung verbundenen Kostenfolgen.
- Grundsätzlich alle Patientinnen und Patienten müssen umfassend über eine bevorstehende konkrete Behandlungsmaßnahme und über die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann, muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden. Eine schriftliche Aufklärung reicht alleine nicht aus.
- Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist. Behandelnde sind künftig auch verpflichtet, zum Schutz von elektronischen Dokumenten eine manipulationssichere Softwareeinzusetzen.
- Patientinnen und Patienten wird ein gesetzliches Recht zur Einsichtnahme in ihre Patientenakte eingeräumt, das nur unter strengen Voraussetzungen und künftig nur mit einer Begründung abgelehnt werden darf.
- In Haftungsfällen gibt es mehr Transparenz. Die wichtigen Beweiserleichterungen berücksichtigen die Rechtsprechung und werden klar geregelt. Damit wird künftig jeder im Gesetz nachlesen können, wer im Prozess was beweisen muss.
- Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Stärkung der Rechte von Patientinnen und Patienten gegenüber den Leistungserbringern. Künftig sind die Kranken- und Pflegekassen verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleitungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
- Zudem werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt. Krankenkassen müssen binnen, drei, bei Einschaltung des medizinischen Dienstes innerhalb von fünf Wochen über einen Leistungsantrag entscheiden.

Weitere Informationen zum Gesetz finden Sie auch unter www.bmj.de (Stichwort Patientenrechtegesetz) und www.patientenbeauftragter.de .

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Fischer